Werden gegen die Verpachterin von Dritten Ansprüche erhoben, die in Zusammenhang mit dem Geschäftsbetrieb stehen, so haben die Pächter die Verpachterin unverzüglich davon freizustallen. Soweit die Verpächterin berechtigte Ansprüche Dritter befriedigt hat, sind die Pächter zum Ersatz verpflichtet.
Die Pächter sind verpflichtet, auf ihre Kosten eine ausreichende Haftpflichtversicherung für Personen-, Sach- und Vermögensschaden, die mit ihrem Betrieb in Zusammenhang stehen, abzuschließen.
Als ausreichende Deckungssummen sind im allgemeinen anzusehen
für Personenschäden SCO.000 DM für Sachschäden 50.000 DM.
Der Abschluß des Versicherungsvertrages ist der Verpächterin vor Eröffnung des Betriebes nachzuweisen. Auf Verlangen ist ihr ferner die Zahlung der laufenden Beiträge nachzuweisen.
§ 11
Ausschank von Alkohol ist nur in Form von alkoholhaltigen Milchmixgetränken gestattet. Eine Liste der zum Verkauf kommenden Getränke, Lebens- und Cenußmittel ist vor Eröffnung des Betriebes der Stadtverwaltung zur Genehmigung vorzulegen.
§ 12
Die Pächter haben in den Räumen für größte Sauberkeit zu sorgen. Die hygienischen Vorschriften der Gesundheitsbehörden sind zu beachten. Die Pächter haben darauf zu achten, daß nur solches Personal angestellt wird, das den Erfordernissen eines derartigen Betriebes entspricht.
Die Pächter sind ferner verpflichtet, die gewerbepolizeilichen Vorschriften zu beachten, besonders die Ober Arbeits-, Unfall-, Gesundheits- und Jugendschütz.
Die gesetzlichen und tariflichen Vorschriften Ober Arbeitszeit und Ruhepausen sind einzuhalten.
Die Pächter müssen sich Kenntnis von den Unfallverhütungsvorschrif ten der Berufsgenossenschaft verschaffen. Ebenso müssen sie die allgemeinen Feuerschutzbestimmungen befolgen und das Personal entsprechend unterweisen.
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