Akte 
Sitzung 11. Juli 1967
Entstehung
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Die Verpachterin ist berechtigt vorzeitig zu kündigen, wenn die Pachter

a) mit der Zahlung des Pachtzinses für zwei aufeinander­folgende Monate in Verzug geraten,

b) den Gewerbebetrieb einstellen,

c) zu einer Freiheitsstrafe verurteilt oder ihnen die behördliche Erlaubnis entzogen wird,

d) ihre Bücher mangelhaft führen oder wiederholt gröblich gegen die Bestimmungen dieses Vertrages verstoßen,

e) ihre Zahlungen einstellen oder der Konkurs eröffnet wird.

§ 8

Die Sauberhaltung der Verkaufsräume und -flachen und der in der Eingangshalle liegenden Toilettenräume obliegt den Pächtern.

Die Instandhaltung der Räume wird von^erpächter^ausgeführt.

Die Kosten für Heizung und Licht sind im Pachtzins enthalten, da die Räume z.T. als Durchgang für das Publikum dienen.

Die Kosten für Wasser und den Strom für den Betrieb der elektri­schen Betriebsanlagen tragen die Pächter. Dieser Verbrauch wird besonders gemessen.

§ 9

Die VerpächterPübernimmt alle auf dem Pachtgegenstand ruhenden öffentlichen und privaten Lasten. Dies sind: Grundsteuern, Hypothekenzinsen, Kanalisationsabgaben, Straßenreinigungs-, Schornsteinfeger- und Müllabfuhrgebühren und die Gebäudever­sicherung.

Die Pächter übernehmen alle auf dem Gewerbebetrieb ruhenden öffent liehen und privaten Lasten, das sind insbesondere die Gewerbe­steuern, Konzessionssteuern, Konzession, Oberwachungsgebühren für elektrische Anlagen der Schankanlagen.

§ 10

Die Pächter haften der Varpächterin für alle Schäden, die von ihnen selbst oder anderen Personen, wie Angehörigen, Personal, Gästen, Lieferanten usw. an den Räumen verursacht werden.

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