dürfnisse der Badegäste im Einvernehmen mit der Verpächterin, die Öffnungszeiten nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten festzusetzen.
§ 4
Als Pachtzins sind vom 20. August 1967 - 31. Dezember 1968 monatlich 125,-- DM - wörtlich: Einhundertfünfundzwanzig Deutsche Mark - an die Stadtkasse Montabaur zu zahlen.
Ab 1. 1. 1969 wird auf Grund der Betriebsergebnisse der abgelaufenen Wirtschaftsjahre eine Umsatzpacht vereinbart.
§ 5
Der monatliche Pachtzins ist bis zum 10. d.M. im voraus zu entrichten.
Nach Einführung der Umsatzpacht sind monatliche Abschlagszahlungen in noch fastzusetzender Höhe zu leisten. Die endgültige Jahresabrechnung hat dann bis spätestens 31. Januar des folgenden Jahres zu erfolgen. Dia Pächter verpflichten sich, der Ver- pächtafin insoweit Einsicht in die Bücher und Belege zu gewähren, als es zur Feststellung des Umsatzes notwendig ist.
§ 6
Bei der Berechnung des Umsatzes ab 1. 1. 1969 werden nicht berücksichtigt: Die Bedienungsgelder, die von Gästen gezahlten Telefongebühren, Entgelte für verkaufte Postwertzeichen, der steuerlich anerkannte Eigenverbrauch der Pächter, die aus billigem Hausverzehr der Bediensteten vereinnahmten Entgelte, wobei es sich nur um die Waren handeln kann, die zum Verkauf in der Milchbar angeboten werden.
^ § 7
Das Pachtverhältnis beginnt am 20. August 1967 und endet am 30. 9. 1977. Das Pachtverhältnis verlängert sich stillschweigend um 2 Jahre, wenn es nicht von einem der Vertragspartner spätestens 1/4 Jahr vor Ablauf des Pachtvertrages schriftlich gekündigt wird.

