Benutzungsberechtigungen für das Hallenbad
durch geschlossene Besuchergruppen werden bei
der Verwaltung des Hallenbades (Rathaus, Zimmer 16)
ausgestellt.
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Während der Freibadesaison wird die Begrenzung der Badezeit auf 1 Stunde aufgehoben.
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Bie Gebührenpflicht entsteht mit der Benutzung der Einrichtungen des Bades.
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Die bei besonderer Verschmutzung der Badeeinrichtungen zu zahlende Reinigungsgebühr beträgt 10,-- DK
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Rückständige Gebühren unterliegen der Beitreibung nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für Rheinland- Pfalz vom 8. 7. 1957 (GVB1. S. 101).
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Gegen die Heranziehung zur Gebührenzahlung stehen dem Anstaltc- benützer die Rechtsmittel nach der Verwaltungsgerichtsordnung vom 31. 1. i 960 (BGBl. IS. 17 ) und dem Landesgesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 36. 7* 19^0 (GVBi..
S. l4ß) zu.
Die Rechtsmittel haben keine aufschiebende Wirkung.
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Diese Gebührensatzung tritt am 30. August 1967 in Kraft.
Montabaur, den
Bürgermeister

