Gebührensatzung
für das Hallen- und Freibad der Stadt Montabaur
vom .... -
Aufgrund des 5 24 der Gemeindeordnung für Rheinland- Pfalz in der Fassung vom 25. 9. 1964 (GVBl. S. 145) und der §5 1, 2, ß, 4 und 7 des Kommunalabgabengesetzes vom 8. 11. 1954 (GVBl. S. 139) in der z.Zt. gültigen Fassung hat der Stadtrat am 11. Juli 1967 folgende Gebührensatzung für das Hallenbad der Stadt Montabaur beschlossen.
Benutzungsgebühren
Ein
el karten:
Erwachsene
II
a)
b) Jugendliche bis 16 Jahre, Schüler, Studenten, Bundeswehrangehörige im Mannschaftsdienstgrad,
<: Schwerbeschädigte ab ßO %, Sozialhilfeempfänger
Zwölf erkart en; (Geltungsdauer 3 Monate)
a) Erwachsene
b) Jugendliche usw. wie unter I b),
III. Benutzung des Hallenbades durch geschlossene Besuchergruppen zu den im Badeplan vorgesehenen Zeiten (Schulen, Vereine u.ä., außer Bundeswehr) je angefangene Stunde
a)
Schulklassen ab 10 Schüler und Lehrkraft ro Person an
P
Werktagen
an Sonn- und Feiertagen sind alle Vergünstigungen für Schulklassen aufgehoben.
b) Vereine
an Sonn- und Feiertagen wird die doppelte Gebühr erhoben.
IV. Benutzung des Hallenbades durch die Bundeswehr
und Polizei zu den im Badeplan vorgesehenen Zeiten.
Geschlossene Besuchergruppen der Bundeswehr und der Polizei zahlen ßO % des Gebührensatzes nach
I a
)
ie Person.
V. Benutzungsgebühr für Schwimmsportveranstältungen
a) bis 3 Stunden Benutzung
b) über 3 bis 6 Stunden Benutzung, je angefangene Stunde
c) Zusätzliche Reinigungskosten werden gesondert berechnet.
,— DM , — DM
0,6C DM
30,-- DM
20C,
100 .
,1
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8 . S e
tj
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