Akte 
Sitzung 11. Juli 1967
Entstehung
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Gebührensatzung

für das Hallen- und Freibad der Stadt Montabaur

vom .... -

Aufgrund des 5 24 der Gemeindeordnung für Rheinland- Pfalz in der Fassung vom 25. 9. 1964 (GVBl. S. 145) und der §5 1, 2, ß, 4 und 7 des Kommunalabgabengesetzes vom 8. 11. 1954 (GVBl. S. 139) in der z.Zt. gültigen Fassung hat der Stadtrat am 11. Juli 1967 folgende Gebührensatzung für das Hallenbad der Stadt Montabaur beschlossen.

Benutzungsgebühren

Ein

el karten:

Erwachsene

II

a)

b) Jugendliche bis 16 Jahre, Schüler, Studenten, Bundeswehrangehörige im Mannschaftsdienstgrad,

<: Schwerbeschädigte ab ßO %, Sozialhilfeempfänger

Zwölf erkart en; (Geltungsdauer 3 Monate)

a) Erwachsene

b) Jugendliche usw. wie unter I b),

III. Benutzung des Hallenbades durch geschlossene Be­suchergruppen zu den im Badeplan vorgesehenen Zeiten (Schulen, Vereine u.ä., außer Bundeswehr) je ange­fangene Stunde

a)

Schulklassen ab 10 Schüler und Lehrkraft ro Person an

P

Werktagen

an Sonn- und Feiertagen sind alle Vergünstigungen für Schulklassen aufgehoben.

b) Vereine

an Sonn- und Feiertagen wird die doppelte Gebühr erhoben.

IV. Benutzung des Hallenbades durch die Bundeswehr

und Polizei zu den im Badeplan vorgesehenen Zeiten.

Geschlossene Besuchergruppen der Bundeswehr und der Polizei zahlen ßO % des Gebührensatzes nach

I a

)

ie Person.

V. Benutzungsgebühr für Schwimmsportveranstältungen

a) bis 3 Stunden Benutzung

b) über 3 bis 6 Stunden Benutzung, je angefangene Stunde

c) Zusätzliche Reinigungskosten werden gesondert berechnet.

, DM , DM

0,6C DM

30,-- DM

20C,

100 .

,1

! .

8 . S e

tj

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