Akte 
Sitzung 11. Juli 1967
Entstehung
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Benutzungsberachtigungen für das Hallenbad

durch geschlossene Besuchergruppen werden bei

der Verwaltung des Hallenbades (Rathaus, Zimmer 16)

ausgestellt.

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Wahrend der Freibadesaison wird die Begrenzung der Bade­zeit auf 1 Stunde aufgehoben.

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Die Gebührenpflicht entsteht mit der Benutzung der Einrichtungen des Bades.

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Die bei besonderer Verschmutzung der Badeeinrichtungen zu zahlende Reinigungsgebühr beträgt 10,-- DM

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Rückständige Gebühren unterliegen der Beitreibung nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für Rheinland- Pfalz vom 8. 7. 1957 (GVB1. S. 101).

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Gegen die Heranziehung zur Gebührenzahlung stehen dem Anstalts- benutzer die Rechtsmittel nach der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. 1. i960 (BGBl. I S. 17) und dem Landesgesetz zur Aus­führung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 26. 7* i960 (GVB1.

S. 1^5) zu.

Die Rechtsmittel haben keine aufschiebende Wirkung.

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Diese Gebührencatzuug tritt am 20. August 1967 in Kraft.

Montabaur, den

Bürgermeister