Benutzungsberachtigungen für das Hallenbad
durch geschlossene Besuchergruppen werden bei
der Verwaltung des Hallenbades (Rathaus, Zimmer 16)
ausgestellt.
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Wahrend der Freibadesaison wird die Begrenzung der Badezeit auf 1 Stunde aufgehoben.
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Die Gebührenpflicht entsteht mit der Benutzung der Einrichtungen des Bades.
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Die bei besonderer Verschmutzung der Badeeinrichtungen zu zahlende Reinigungsgebühr beträgt 10,-- DM
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Rückständige Gebühren unterliegen der Beitreibung nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für Rheinland- Pfalz vom 8. 7. 1957 (GVB1. S. 101).
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Gegen die Heranziehung zur Gebührenzahlung stehen dem Anstalts- benutzer die Rechtsmittel nach der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. 1. i960 (BGBl. I S. 17) und dem Landesgesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 26. 7* i960 (GVB1.
S. 1^5) zu.
Die Rechtsmittel haben keine aufschiebende Wirkung.
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Diese Gebührencatzuug tritt am 20. August 1967 in Kraft.
Montabaur, den
Bürgermeister

