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Gebührensatzung
fär das Hallen- und Freibad der Stadt Montabaur
vom __ __
Aufgrund des S 24 der Gemeindeordnung für Rheinland- Pfalz in der Fassung vom 25. 9. 1964 (GVB1. S. 145) und der §§ 1, 2, ß, 4 und 7 des Kommunalabgabengesetzes vom 8. 11. 1954 (GV31. S. 139) in der z.Zt. gültigen Fassung hat der S.tadtrat am 11. Juli 196:7 folgende Gebührensatzung für das Hallenbad der Stadt Montabaur beschlossen.
§ 1 '
Benutzungsgebühren
I. Einsei hart en:
a) Erwachsene '
b) Jugendliche bis 16 Jahre, Schüler, Studenten, Bundeswehrangehörige im Mannschaftsdienstgrad, Schwerbeschädigte ab 50 %, Sozialhilfeempfänger
II. Zwölfer harten: (Geltungsdauer 3 Monate)
a) Erwachsene
b) Jugendliche usw. wie unter I b).
1,50 3M
c,8o
13,-
— OM
III. Benutzung des Hallenbades durch geschlossene Besuchergruppen zu den im Badeplan vorgesehenen Zeiten (Schulen, Vereine u.a., außer Bundeswehr) je angefangene Stunde
a) Schulhlassen ab 10 Schüler und Lehrkraft pro Person an Werktagen
an Sonn- und Feiertagen sind alle Vergünstigungen für Schulklassen aufgehoben.
b) Vereine
an Sonn- und Feiertagen wird die doppelte Gebühr erhoben.
IV, Benutzung des Hallenbades durch die Bundeswehr
und Polizei zu den im Badeplan vorgesehenen Zeiten.
Geschlossene Besuchergruppen der Bundeswehr und der Polizei zanlen 50 % des Gebührensatzes nach I a) je Person.
V, Benutzungsgebühr für Schwimmsportveranstaltungen
a) bis 3 Stunden Benutzung .
b) über 3 bis 6 Stunden Benutzung, je ahgefangene Stunde
c) Zusätzliche Reinigungskosten werden gesondert berechnet.
0,6c Dp;
30,— 3M
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