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2. Der Stadtrat gibt zu dem Bebauungsplan "Wassergraben V" in der vorgelegten Form seine Zustimmung.
3. Der Bebauungsplan soll gemäß § 2 Ziff. 6 des BBauG öffentlich ausgelegt wärden.
Während der Beratung und Beschlußfassung zu dieser Vorlage verlassen die Ratsmitglieder Bröcking und Meurer wegen Sonderinteresse gern. § 40 Abs. 1 GO den Sitzungssaal.
Zu Punkt 11/8, Verschiedenes
1. Beteiligung des Unterwesterwaldkreises an der Verwaltung
des städt. Hallenbades
Der Vorsitzende gibt den Ratsmitgliedern von einem Schriftwechsel zwischen Kreisverwaltung und Stadtverwaltung bezüglich der Beteiligung des Kreises an der Verwaltung des Hallenbades Kenntnis.
Die Diskussion über diese Angelegenheit führte zu der einheitlichen Feststellung aller Ratsmitglieder, daß das zu bildende Verwaltungsgremium (Vertreter von Kreis und Stadt Montabaur) nur beratende Funktion haben und dem Rat der Stadt Montabaur nur Empfehlungen geben kann. Entscheidungen über Angelegenheiten des Hallenbades soll nur der Stadtrat treffen. In diesem Zusammenhang erklärt der Vorsitzende, daß die Stadt über die Vertreter der politischen Parteien im Kreistag zu ihrem Recht kommen müßte,und er bat die Ratsmitglieder um Unterstützung in dieser Angelegenheit.
Es herrscht im Stadtrat die einstimmige Auffassung, daß die Verwaltung des'Hallenbades, trotz Beteiligung des Kreises an den Unterhaltungskosten, in Händen der Stadt bleiben muß, da die Stadt die Hauptlast aller Kosten für das Hallenbad trägt.
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