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Zahlungen erfolgen nach Baufortschritt. Sie sind an die Firiaa IBACO nach dem Zahlungsplan vom 4. August 1966 zu leisten, sofern nicht ein Verzug in der Arbeitsausführung eine andere Zahlungsweise ggf. nach Gestellung von entsprechenden Sicherheiten erforderlich macht.
Die Firma IBACO ist verpflichtet, die Zahlungsansprüche der Nebenunternehmer zu erfüllen.
§ 8
(1) Haftung und Gewährleistung seitens der Firma IBACO richten sich nach den Bestimmungen des BGB, der VOB und der VOL.
(2) Hinsichtlich des Bauwerkes gilt die 5*jährige Verjährungsfrist des BGB als vereinbart. Alle übrigen Ansprüche des Auftraggebers verjähren (außer Abs. ß) spätestens 2 Jahre nach schriftlicher Abnahme der Gebäude. Die Gewährleistungspflicht für mechanisch bewegte Teile sowie für die elektrischen Einrichtungen beträgt 1/2 Jahr.
(ß) Ergänzend zu Vorstehendem gelten nachstehende Garantiezeiten:
5 Jahre Garantie für alle Stahlbeton"Fertigteile der Gebäude,
für die vorgefertigten Trenn- und Zwischenwände ,
für die untergehängte Holzdecke im Schwimm- und Umkleidetrakt,
10 Jahre Garantie für die Dacheindeckung.
Die erweiterten Garantien werden der Stadt Montabaur gegenüber durch die betreffenden Nebenunternehmer erteilt.
(1) Die Firma ISACC leistet für die Dauer eines Jahres nach Abnahme der Gebäude durch die Stadt Montabaur eine Sicherheit in Form einer Bankbürgschaft oder selbstschuldnerischen Bürgschaft über 5 % der Auftragssumme gleich DM 111.750,--,
in Worten: "Einhundertelftausendsiebenhundertfünfzig Deutsche Mark".
(2) Diese Sicherheitsleistungen können auch mit Zustimmung der Stadt Montabaur von den Nebenunternehmern unmittelbar erbracht werden.
§ 10
Für alle am Bau beteiligten Firmen wurde unter Federführung der Firma IBACO eine Bauwesenversicherung abgeschlossen. Kosten entstehen der Stadt Montabaur dadurch nicht.
§ 11
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Montabaur.
Montabaur, den 29. 12. 1966 Für die Firma IBACO
Für die Stadt Montabaur
Geschäftsführer
Bürgermeister

