Akte 
Sitzung 10. Mai 1967
Entstehung
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Zahlungen erfolgen nach Baufortschritt. Sie sind an die Firiaa IBACO nach dem Zahlungsplan vom 4. August 1966 zu leisten, sofern nicht ein Verzug in der Arbeitsausführung eine andere Zahlungsweise ggf. nach Gestellung von entsprechenden Sicher­heiten erforderlich macht.

Die Firma IBACO ist verpflichtet, die Zahlungsansprüche der Nebenunternehmer zu erfüllen.

§ 8

(1) Haftung und Gewährleistung seitens der Firma IBACO richten sich nach den Bestimmungen des BGB, der VOB und der VOL.

(2) Hinsichtlich des Bauwerkes gilt die 5*jährige Verjährungs­frist des BGB als vereinbart. Alle übrigen Ansprüche des Auftraggebers verjähren (außer Abs. ß) spätestens 2 Jahre nach schriftlicher Abnahme der Gebäude. Die Gewährleistungs­pflicht für mechanisch bewegte Teile sowie für die elektrischen Einrichtungen beträgt 1/2 Jahr.

(ß) Ergänzend zu Vorstehendem gelten nachstehende Garantie­zeiten:

5 Jahre Garantie für alle Stahlbeton"Fertigteile der Gebäude,

für die vorgefertigten Trenn- und Zwischen­wände ,

für die untergehängte Holzdecke im Schwimm- und Umkleidetrakt,

10 Jahre Garantie für die Dacheindeckung.

Die erweiterten Garantien werden der Stadt Montabaur gegen­über durch die betreffenden Nebenunternehmer erteilt.

(1) Die Firma ISACC leistet für die Dauer eines Jahres nach Ab­nahme der Gebäude durch die Stadt Montabaur eine Sicherheit in Form einer Bankbürgschaft oder selbstschuldnerischen Bürg­schaft über 5 % der Auftragssumme gleich DM 111.750,--,

in Worten: "Einhundertelftausendsiebenhundertfünfzig Deutsche Mark".

(2) Diese Sicherheitsleistungen können auch mit Zustimmung der Stadt Montabaur von den Nebenunternehmern unmittelbar erbracht werden.

§ 10

Für alle am Bau beteiligten Firmen wurde unter Federführung der Firma IBACO eine Bauwesenversicherung abgeschlossen. Kosten ent­stehen der Stadt Montabaur dadurch nicht.

§ 11

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Montabaur.

Montabaur, den 29. 12. 1966 Für die Firma IBACO

Für die Stadt Montabaur

Geschäftsführer

Bürgermeister