6. Die Vorschriften des Bürgt^!Z%'3K. 3sa Gesetzbuches, insbesondere §§ 6ßl ff.)
7. Die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB).
8. Die ergänzenden Bestimmungen für Fertigteilbauten zur VOB,
Teil A (Vergabe) und VOB, Teil.B (Vertragsbedingungen)
9. Die Verdingungsordnung für Leistungen - ausgenommen Baulei- .stungen (VOL)
§ 4
Der Auftrag an die Firma IBACO erstreckt sich auf alle in dem Raumbuch enthaltenen Leistungen, die für die schlüsselfertige Erstellung des Hallenbades, der Bauten für den Freibadbereich und des Schwimmeisterwohnhauses notwendig sind. Abweichungen vom Raumbuch sind im gegenseitigen Einvernehmen schriftlich zu vereinbaren und diesem Vertrag als Anlage jeweils beizufügen.
.§ I.Ziff.1.2 sowie, § 5
Der Festpreis für die im *5 4 genannten Leistungen betragt DM 2.200.000,00 in Worten: "Zweimillionenzweihunderttausend Deutsche Mark."
§ 6
Im Nichtschwimmerbereich des Hallenbades wird ein tiefenverstellbarer Beckenboden zusätzlich eingebaut. Die Mehrkosten hierfür betragen DM 60.000,--. Die Firma IBACO übernimmt hiervon entgegenkommenderweise DM 25.000,--. Der Festpreis erhöht sich demnach um ßß.OOO,-- DM in Worten: "Fünfunddreißigtausend Deutsche Mark".
^ ^ wird
Zusätzlich zu den Bauten im Freibadbereich xjnt ein Planschbecken für Kleinkinder Der Stadt Montabaur ent
stehen dadurch keine Mehrkosten.
§ 8
Die von der Firma IBACO zu errichtenden Bauten werden am 4. Juli 1967 schlüsselfertig und betriebsbereit der Stadt Montabaur übergeben.
§ 9
Zahlungen erfolgen nach Baufortschritt. Sie sind an die Firma IBACO nach dem Zahlungsplan vom 4. August 1966 zu leisten sofern nicht ein Verzug in der Arbeitsausführung eine andere Zahlungsweise ggf. nach Gestellung von entsprechenden Sicherheiten erforderlich macht.
§ 10
(1) Haftung und Gewährleistung seitens der Firma IBACO richten sich nach den Bestimmungen des BGB, der VOB und der VÖL.
(2) Hinsichtlich des Bauwerkes gilt die 5-jährige Verjährungsfrist des BGB als vereinbart. Alle übrigen Ansprüche des Auftraggebers verjähren (außer Abs., ß) spätestens 2 Jahre nach schriftlicher Abnahme der Gebäude. Die Gewährleistungspflicht für mechanisch bewegte Teil sowie für die elektrischen Einrichtungen beträgt 1/2 Jahr.
(ß) Ergänzend zu Vorstehendem gelten nachstehende Garantiezeiten:
5 Jahre Garantie für alle Stahlbeton-Fertigteile der Gebäude,
für die vorgefertigten Trenn- und Zwischenwände, für die untergehängte Holzdecke im Schwimm- und Umkleidctrakt
10 Jahr Garantie für die Dacheindeckung.
ß

