Akte 
Sitzung 12. Dezember 1967
Entstehung
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* Satzung

vom __

der Stadt Montabaur

zur Ergänzung der Satzung vom 20. 4. 1966 der Stadt Montabaur über die Beiträge für den Anschluß an die städtische Wasser­leitung und über die Gebühren für den Bezug von Wasser aus der städtischen Wasserleitung. (1. Änderung)

Aufgrund des § 24 der Gembindeordnung (Teil A des Selbstverwal­tungsgesetzes für Rhld.-Pfalz) in der Fassung vom 25. 9. 1964 (GVB1. S. 145) in Verbindung mit §§ 1, 2, 4, 7 und 8 des Kommunal­abgabengesetzes für Rheinland-Pfalz vom 8. 11. 1954 (GVB1. S. 139) in der z. Zt. gültigen Fassung und § 18 der Satzung der Stadt Montabaur über den Anschluß an die städtische Wasserleitung und über die Abgabe von Wasser vom 20. 4. 1966 wird auf Beschluß des Stadtrates vom 12. 12. 1967 folgende Satzung erlassen:

§ 1

a) der § 1 der Satzung vom 20. 4. 1966 der Stadt Montabaur über die Beiträge für den Anschluß an die städt. Wasserleitung und über die Gebühren für den Bezug von Wasser aus der städtischen Wasserleitung erhält folgenden Zusatz:

5) Die Beiträge dieser Satzung sind Nettopreise im Sinne des Umsatzsteuergesetzes (Mehrwertsteuer).

Diesen Nettopreisen ist die Umsatzsteuer in der Höhe hinzuzurechnen, wie sie sich aus dem Umsatzsteuergesetz in der jeweils gültigen im Bundesgesetzblatt verkündeten Fassung ergibt.

b) § 2 derselben Satzung erhält folgenden Zusatz:

9) Die Gebühren dieser Satzung sind Nettopreise im Sinne des Umsatzsteuergesetzes (Mehrwertsteuer).

Diesen Nettopreisen ist die Umsatzsteuer in der Höhe hin­zuzurechnen, wie sie sich aus dem Umsatzsteuergesetz in der jeweils gültigen im Bundesgesetzblatt verkündeten Fassung ergibt.

§ 2

Die übrigen Vorschriften der Satzung vom 20. 4. 1966 der Stadt Montabaur über die Beiträge für den Anschluß an die städtische Wasserleitung und über die Gebühren für den Bezug von Wasser aus der städtischen Wasserleitung werden nicht geändert.

§ 3

Die Satzung tritt ab 1. 1. 1968 in Kraft.

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