Akte 
Sitzung 11. Juli 1967
Entstehung
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4. Nichtschwimmer dürfen nur den für sie bestimmten und durch eine Kette abgegrenzten Teil des Schwimmbeckens benutzen.

§ 12

Badebekleidung ,

1. Der Aufenthalt im Bad ist nur in üblicher Badebekleidung ge­stattet. Die Entscheidung darüber, ob eine Badebekleidung diesen Anforderungen entspricht, haben die Schwimmeister.

2. Weibliche, sowie bei entsprechender Haartracht auch männliche Badegäste müssen im Schwimmbecken Bademützen tragen. Bade­schuhe dürfen im Schwimmbecken nicht benutzt werden.

3. Badekleidung darf im Schwimmbecken weder ausgewaschen noch ausgewrungen werden; hierfür sind die vorgesehenen Einrichtun­gen zu benutzen.

§ 13

Körperreinigung (

1. Der Badegast hat vor dem Betreten des Schwimmbeckens im Vor­reinigungsraum unter den Brausen den Körper mit Seife gründlich

. zu waschen. Die Benutzung der Brause ist bis zu 5 Minuten ge­stattet.

2. Bei großem Andrang besteht kein Anspruch auf alleinige Be­nutzung der Brause. Nach dem Schwimmen dürfen die warmen Brausen nicht mehr benutzt werden.

3. Im Schwimmbecken ist die Verwendung von Seife, Bürsten oder anderen Reinigungsmitteln nicht gestattet. Der Gebrauch von Einreibemitteln jeder Art vor Benutzung des Schwimmbeckens

.ist untersagt.

- § 14 (t

Aufsicht

1. Das Badepersonal hat für die Aufrechterhaltung der Sicherheit, Ruhe, Ordnung im Bad und für die Einhaltung der Badeordnung

zu sorgen. Den Anordnungen des Badepersonals ist Folge zu leisten.

2. Das Badepersonal ist angewiesen, sich den Badegästen gegenüber höflich und zuvorkommend zu verhalten. Es ist dem Badepersonal untersagt, Entgelt für Schwimmunterricht, Trinkgelder oder Geschenke anzunehmen.

3. Das'Badepersonal ist befugt, Personen, die

a) die Sicherheit, Ruhe und Ordnung gefährden,

b) andere Badegäste belästigen,

c) trotz Ermahnungen gegen die Bestimmungen der Badeordnung verstoßen,

aus dem Bad zu verweisen. Widersetzungen ziehen Strafanzeigen wegen Hausfriedensbruches nach sich.

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