§ 10
Wäschebenutzung
1. Badewäsche wird gegen Bezahlung der festgesetzten Gebühr und der-Hinterlegung des vorgeschriebenen Pfandes leihweise ausgegeben. - .
2*. Die Badewäsche ist pfleglich zu behandeln. Eine' mißbräuchliche Verwendung oder der Verlust der Wäsche verpflichtet zum Schadenersatz. .
3. Nach, dem Bad hat der Badegast die Badewäsche der Ausgabestelle unverzüglich zurückzugeben.
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§ 11
28 .
1967
Verhalten im Bad
Die Badegäste haben alles zu unterlassen, was den guten Sitten, sowie der A.ufrechterhaltung der Sicherheit, Ruhe und Ordnung zuwiderläuft.
Nicht gestattet ist unter anderem:
a) Lärmen, Singen, Pfeifen und der Betrieb von Rundfunkgeräten, Plattenspielern und Musikinstrumenten,
b) Rauchen in allen Räumen, <;
c) Ausspucken auf den Boden oder in das Badewasser,
d) Wegwerfeh von Glas und sonstigen scharfen Gegenständen,
e) Mitbrinpeh von Tieren,
f) andere unterzutauchen oder in das Becken zu stoßen,
g) vom seitlichen Beckenrand in die Becken zu springen,
h) auf den Beckenumgängen zu laufen oder an Einsteigeleitern und Haltestangen zu turnen,
i) außerhalb der Trennen und Leitern die Becken zu verlassen,
j) Schwimmflossen, Tauchbrillen u.ä. zu verwenden,
k) im Schwimmbecken und in der Schwimmhalle mit Bällen u.ä. zu spielen.
12 . 12 .) 1967
H-
Die Benützung der Sprunganlage erfolgt auf eigene- Ge,fahr.
Sie ist nur zu den freigegebenen .Zeiten.:U.nd nur bei Anwesenheit eines Schwimmeisters am Schwimmerbecken gestattet.
Das Unterschwimmen des Sprungbereiches während der Benutzung der Sprunganlage ist verbeten. Einzplanordnungen desrSchwimmmeisters ist unverzüglich Folge zu leisten. Für Unfälle, die sich bei der Benutzung 'der Sprunganlage ereignen,^ wird nur gehaftet, wenn dem Badepersonal Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird. . . ..
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