Akte 
Sitzung 11. Juli 1967
Entstehung
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§ 3

Aufbewahrung von Kleidungsstücken, Geld- und Wertsachen,

Betriebshaftung

1. Badegäste, welche die Einzel-^echselkabine benutzen, haben ihre Kleider und ihr Schuhwerk auf den Bügel gut zu befestigen. Die Abgabe erfolgt nach Eintausch der Eintrittskarte aepen eine Kleiderverwahrungsmarke an der zentralen Kleiderablage.

Die Kleidung wird nur gegen Rückgabe der Mariae wieder ausgehändig

2. Hat ein Badegast seine Verwahrun^smarke verloren, sc wird ihm die Kleidung nur nach genauer Beschreibung sowie Prüfung des Tascheninhaltes übergeben. Für verlorene üerwahrungsmarken ist die satzungsgemäße Gebühr zu zahlen.. Das Garderobenpersonal darf zur Herausgabe von einzelnen Gegenständen aus den Klei­dungsstücken nur in dringenden Fällen in Anspruch genommen werden. Bei der Rückgabe der Kleidungsstücke gegen Übergabe der Verwahrungsmarke ist das Garderobenpersonal nicht verpflichtet, die Berechtigung des Besitzers der Verwahruncrsmarke zu prüfen.

3. Geld- und Wertsachen können nach Zahlung einer Gebühr an der zentralen Kleiderablage zur Aufbewahrung hinterlegt werden.

Die abgegebenen Geldbeträge und Wertsachen werden nicht geprüft. Die Rückgabe erfolgt nur gegen Ablieferung des Verwahrungsaus­weises. Das Badepersonal ist nicht vemf liehet, die Emfpanps- berechtigung des Inhabers des Verwahrungsausweises zu prüfen.

4. Beim Verlust ordnungsmäßig abgegebener Wertsachen und Fund­sachen wird nur bei Nachweis des Schadens bis zu einem Höchstbe­trag von DM 200,-- gehaftet, wenn Verschulden des Personals nachgewiesen wird. Dies gilt auch für Kleidungsstücke, die an der Garderobe zur Aufbewahrung abgegeben wurden. Die Haftung be­schränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit des Personals Die Haftung ist ausgeschlossen, wenn der Badegast den Verlust durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit selbst verschuldet hat.

5. Für den Verlust bzw. die Beschädigung von Geld, Wertsachen und Kleidungsgegenständen, die nicht zur Verwahrung abgegeben worder sind, wird jede Haftung abgelehnt. Dasselbe gilt auch für die auf den Parkplätzen abgestellten Fahrzeuge.

6. Die Benutzung des Bades geschieht auf eigene Gefahr. Bei Un­fällen tritt eine Haftung nur ein, wenn dem Badeaufsichtsperson Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird. Erleidet ein Badegast während des Besuches bzw. Benutzung des Bades eine Verletzung oder einen Schaden und glaubt er hieraus Ersatzan­sprüche ableiten zu können, so hat er diese unverzüglich dem Badeaufsichtspersonal anzuzeigen. Die Unterlassung der Anzeige verwirkt jeglichen Ersatzanspruchs

§ 9

Fundgegenstände

Gegenstände, die im Bad gefunden werden, sind der Aufsicht an der zentralen Kleiderablage abzugeben. Über Fundgegenstände wird nach den gesetzlichen Bestimmungen verfügte

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