Akte 
Sitzung 11. Juli 1967
Entstehung
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Nach Ablauf der Badezeit hat der Badegast das Bad sofort zu verlassen. Überschreitet er seine Badezeit, so ist die in der Gebührensatzung festpelerrte Nachzahlung zu entrichten.

2. Das Badepersonal kontrolliert die auf der Benutzungskarte aufgedruckte Badezeit, Bei Zwölferkarten erfolgt diese Festsetzung beim Passieren des Kontrolluunktes. Der Badegast kann den festgestellten Zeitbeginn nur vor dem Baden bean­standen. *

3. Der Einlaß in das Bad wird 45 Minuten vor Schluß der.festge­setzten Öffnungszeit eingestellt.

§ 6

Benutzung der Badeeinrichtungen

1. Die Badeeinrichtungen sind pfleglich zu behandeln. Jede Be­schädigung oder Verunreinigung ist untersagt und verpflichtet zum Schadenersatz, Für Papier und sonstige Abfälle sind Ab­fallkörbe vorhanden. Bei Verunreinigungen wird eine besondere Rei nigungsgebühr von 10,-- DM erhobene Der Betrag ist sofort

an der Kartenkontrolle f?egen Quittung zu entrichten.

2. Findet ein Badegast die ihm zugewiesenen Räume verunreinigt oder beschädigt vor, so hat er dies sofort dem Badepersonal mitzuteilen. Nachträgliche Beschwerden können nicht berück­sichtigt werden.

3. Fahrzeuge sind außerhalb der Gebäude auf den hierfür vorgese­henen Plätzen abzustellen,. Ein Anspruch auf Abstellraum be­steht nicht.

§ 7

Umkleideräume

1. Den Benutzern des Bades stehen als Umkleideräume Einzel­wechselzellen und Sammelumkleideräume zur Verfügung. Die Einzelwechselzelle darf hierbei nur von einer Person zum An- und Auskleiden benutzt werden (Ausnahme: Eltern mit ihren Kindern).

2. Die Sammelumkleidekabinen stehen vormittags ausschließlich geschlossenen Besuchergruppen zum Aus- und Ankleiden zur Ver­fügung. Die abgelegten Kleidungsstücke werden während der Badezeit dort aufbewahrt,. Der Schlüssel zur Kabine hat der Gruppenleiter in Verwahr zu nehmen*

3. Der Zugang zu den Kabinen ist nur unter Benutzung der hierfür vorgesehenen Gänge gestattete

4. Der Weg von den Umkleideräumen zu der Garderobe, den Vor­reinigungsräumen und dem Schwimmbeckenumgang darf nicht mit Schuhen betreten werden,

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12.12 1967 i

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