4. Personen, die nach Ziffer 3 gemaßregelt werden mußten, kann der Zutritt zum Bad zeitweise oder dauernd untersagt werden.
5. Im Falle der Verweisung aus dem Bad wird das Eintrittsgeld nicht erstattet.
§ 15
Wünsche und Beschwerden
Wünsche und Beschwerden der Badegäste nimmt das Badepersonal entgegen. Es.schafft, wenn möglich, sofort Abhilfe. Weitergehende Wünsche und Beschwerden können in das am Kontrollpunkt aufliegende Buch eingetragen oder bei der Verwaltung des Bades (Rathaus, Zimmer 16) schriftlich geltend gemacht werden.
§ 16
Sonstiges
1. Die Beschränkung der Badezeit für das Hallenbad wird während der Freibadesaison aufgehoben.
2. Für die Dauer der Freibadesaison besteht bei starkem Besucherandrang kein Anspruch auf Benutzung der Einzelwechselzellen und der zentralen Kleiderablage.. Für das Aus- und Ankleiden stehen für diesen Fall die Sammelumkleideräume im Hallenbad sowie die Umkleidenischen im Freibad zur Verfügung.
3. Das Ball- und Ringspielen, sowie Spiele, durch die die übrigen Badegäste belästigt werden, sind im Freibad untersagt. Für Sach- und Personenschäden haftet der Verursacher.
4. Für die Erfrischungsräume gelten die dort angeschlagenen besonderen Bestimmungen.
§ 17
Rechtsmittel
Gegen Maßnahmen auf Grund dieser Satzung stehen dem Anstaltsbenutzer die Rechtsmittel nach der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. 1. 196o (BGBl. I S. 17) und dem Landesgesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 26. 7. 196o (GVB1.
S. 145) zu.
§ 18
* Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 20. August 1967 in Kraft.
Montabaur, den
Bürgermeister

