Akte 
Sitzung 11. Juli 1967
Entstehung
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4. Personen, die nach Ziffer 3 gemaßregelt werden mußten, kann der Zutritt zum Bad zeitweise oder dauernd untersagt werden.

5. Im Falle der Verweisung aus dem Bad wird das Eintrittsgeld nicht erstattet.

§ 15

Wünsche und Beschwerden

Wünsche und Beschwerden der Badegäste nimmt das Badepersonal entgegen. Es.schafft, wenn möglich, sofort Abhilfe. Weiterge­hende Wünsche und Beschwerden können in das am Kontrollpunkt aufliegende Buch eingetragen oder bei der Verwaltung des Bades (Rathaus, Zimmer 16) schriftlich geltend gemacht werden.

§ 16

Sonstiges

1. Die Beschränkung der Badezeit für das Hallenbad wird während der Freibadesaison aufgehoben.

2. Für die Dauer der Freibadesaison besteht bei starkem Besucher­andrang kein Anspruch auf Benutzung der Einzelwechselzellen und der zentralen Kleiderablage.. Für das Aus- und Ankleiden stehen für diesen Fall die Sammelumkleideräume im Hallenbad sowie die Umkleidenischen im Freibad zur Verfügung.

3. Das Ball- und Ringspielen, sowie Spiele, durch die die übrigen Badegäste belästigt werden, sind im Freibad untersagt. Für Sach- und Personenschäden haftet der Verursacher.

4. Für die Erfrischungsräume gelten die dort angeschlagenen be­sonderen Bestimmungen.

§ 17

Rechtsmittel

Gegen Maßnahmen auf Grund dieser Satzung stehen dem Anstalts­benutzer die Rechtsmittel nach der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. 1. 196o (BGBl. I S. 17) und dem Landesgesetz zur Aus­führung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 26. 7. 196o (GVB1.

S. 145) zu.

§ 18

* Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 20. August 1967 in Kraft.

Montabaur, den

Bürgermeister