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§ 2 Kassenkredite werden nicht beansprucht#
§ 3 Darlehen zur Bestreitung des außerordentlichen Haushalts sind nicht erforderlich #
Beschluß zu Punkt 1/4# Vorlage Nr. 129
Änderung der Satzung über den Anschluß an die öffentl. Wasserleitung und die Abgabe von Wasser in der Stadt Montabaur
Der Stadtrat faßt einstimmig folgenden Beschluß:
Der Beschluß des Stadtrates vom 8. 12. 1964 Nr# 95 wird aufgehoben und folgender neuer Beschluß gefaßt:
Satzung
zur Änderung der Satzung der Stadt Montabaur über den Anschluß an die öffentliche Wasserleitung und über die Abgabe von Wasser vom 14. 6# 1940 (4. Änderung)
Aufgrund des § 24 der 60 vom 23- 9* 1964 (6VB1. Rhld.Pfalz S. 145 ) in Verbindung mit § 16 DV0-60 (6VB1. Rhld.Pfalz S# 2ßl) vom 3# 12. 1964 und auf Beschluß des Stadtrates vom 29.4. 1965 wird folgende Satzung erlassen:
§ 1
Der Absatz 5 des § 16 der Satzung der Stadt Montabaur über den Anschluß an die öffentliche Wasserleitung und über die Abgabe von Wasser vom 14. 6. 1940 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
§ 16 (3)
Das Wassergeld ist ab 1. 1. 1963 an die Stadtkasse Montabaur zu zahlen. Der Betrag wird innerhalb von 7 Zagen nach Zustellung der Rechnung fällig.
§ 2
Die Satzung tritt ab 1. 1. 1965 in Kraft.
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