(2) Die Benutzoarkeit der Gehwege ist durch Bestreuen mit abstumpfenden Stoffen (^sche, Sand, Sagemehl) hei'zus teilen.
Das otreuen ist nur mit Spezialsaisen, die keine atzende V.irkung haben, gestattet. Entstandene Rutschbahnen sind sofort zu beseitigen*
(3,7 Die bestreuten i* lachen vor den Grundstücken müssen in ihrer Längsrichtung so aufeinander abgestimmt sein, daß eine durchgehend benutzbare Gehfläche gewährleistet ist. Deshalb muß sich der später Streuende insoweit an die schon bestehende Gehwegrichtung vor den Nachbargrundstücken anpassen.
(4) Erforderlichenfalls ist mehrmals am Tage so zu streuen, daß während der allgemeinen Verkehrszeiten von
7.oc bis 2o.oo Uhr auf den Gehwegen keine Rutschgefahr besteht.
§ 9
U mfang der besonderen R einigung
Uerden öffentliche Straßen (§ 1 Abs. 2) bei der An- und Abfuhr von Kohlen, Baumaterialien oder anderen Gegenständen oder bei der Abfuhr von Schutt, durch Leckwerden oder Zerbrechen von Gefäßen oder auf andere Meise verunreinigt, so müssen sie von demjenigen, der die Verunreinigung verursacht hat, sofort gereinigt und der zusammengekehrte Unrat beseitigt werden.
§ 10
Reinh altung de r Straßen
(1) Den Straßen, insbesondere den Rinnen, Gräben und Kanälen dürfen keine Spül-, Haus-, Fäkal- oder gewerbliche Abwässer zugeieitet werden. Ebenfalls ist das Abieiten von Jauche, Blut oder sonstigem schmutzigen oder übellieehenden Flüssigkeiten verboten. Das in den Rinnen, Gräben und Kanälen bei Frost entstehende Eis ist zu beseitigen.
(2) Schmutz, Müll, Bauschutt, Aushubboden oder anderer Unrat dürfen auf den öffentlichen Straßen nicht gelagert oder abgestellt werden. Sie dürfen nur auf den dazu bestimmten Müllabladeplätzen abgelagert werden. Ablagerungen solcher Art und die Lagerung von Baustoffen auf den Grundstücken der Straßenanlieger dürfen nicht zur Verunreinigung der Straßen führen.
(3) Mer Bau- oder andere feste bzw. flüssige Stoffe befördert, auf- oder ablädt, wer ein Straßengewerbe ausübt oder eine andere Erlaubnis wahrnimmt, hat dafür zu sorgen, daß die Straße nicht verunreinigt wird. Können Kohlen, Baustoffe und andere Gegenstände nur auf der Straße abgelagert werden, so sind sie nach dem Abladen unverzüglich wegzuschaffen.
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