Akte 
Sitzung 08. Dezember 1964
Entstehung
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(2) Die Benutzoarkeit der Gehwege ist durch Bestreuen mit abstumpfenden Stoffen (^sche, Sand, Sagemehl) hei'zus teilen.

Das otreuen ist nur mit Spezialsaisen, die keine atzende V.irkung haben, gestattet. Entstandene Rutschbahnen sind sofort zu beseitigen*

(3,7 Die bestreuten i* lachen vor den Grundstücken müssen in ihrer Längsrichtung so aufeinander abgestimmt sein, daß eine durch­gehend benutzbare Gehfläche gewährleistet ist. Deshalb muß sich der später Streuende insoweit an die schon bestehende Gehwegrichtung vor den Nachbargrundstücken anpassen.

(4) Erforderlichenfalls ist mehrmals am Tage so zu streuen, daß während der allgemeinen Verkehrszeiten von

7.oc bis 2o.oo Uhr auf den Gehwegen keine Rutschgefahr besteht.

§ 9

U mfang der besonderen R einigung

Uerden öffentliche Straßen (§ 1 Abs. 2) bei der An- und Abfuhr von Kohlen, Baumaterialien oder anderen Gegenständen oder bei der Abfuhr von Schutt, durch Leckwerden oder Zerbrechen von Ge­fäßen oder auf andere Meise verunreinigt, so müssen sie von dem­jenigen, der die Verunreinigung verursacht hat, sofort ge­reinigt und der zusammengekehrte Unrat beseitigt werden.

§ 10

Reinh altung de r Straßen

(1) Den Straßen, insbesondere den Rinnen, Gräben und Kanälen dürfen keine Spül-, Haus-, Fäkal- oder gewerbliche Abwässer zugeieitet werden. Ebenfalls ist das Abieiten von Jauche, Blut oder sonstigem schmutzigen oder übellieehenden Flüssigkeiten verboten. Das in den Rinnen, Gräben und Kanälen bei Frost ent­stehende Eis ist zu beseitigen.

(2) Schmutz, Müll, Bauschutt, Aushubboden oder anderer Unrat dürfen auf den öffentlichen Straßen nicht gelagert oder abge­stellt werden. Sie dürfen nur auf den dazu bestimmten Müll­abladeplätzen abgelagert werden. Ablagerungen solcher Art und die Lagerung von Baustoffen auf den Grundstücken der Straßen­anlieger dürfen nicht zur Verunreinigung der Straßen führen.

(3) Mer Bau- oder andere feste bzw. flüssige Stoffe befördert, auf- oder ablädt, wer ein Straßengewerbe ausübt oder eine andere Erlaubnis wahrnimmt, hat dafür zu sorgen, daß die Straße nicht verunreinigt wird. Können Kohlen, Baustoffe und andere Gegen­stände nur auf der Straße abgelagert werden, so sind sie nach dem Abladen unverzüglich wegzuschaffen.

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