(4) Auf den öffentlichen Straßen darf kein Mörtel hergerichtet oder Beton gemischt werden. Ist dafür kein anderer Platz vorhanden, kann die Stadtverwaltung auf Antrag Ausnahmen zulassen. In diesen Ausnahmefallen sind Mischbottiche oder andere die Straßenoberfläche schützende Unterlagen zu verwenden.
(5) Stoffe, die einen üblen Geruch verbreiten oder bei ihrem Befördern die Straße verunreinigen können, dürfen nur in gut verschlossenen Behältern oder Hagen befördert werden. Verantwortlich für eine einwandfreie Beförderung der Stoffe ist neben dem Fahrzeugführer auch der Fahrzeughalter.
(6) Das Reinigen von Fahrzeugen aller Art auf den Stra^'-xa ist nicht gestattet.
§ 11
GeHbuße bei
Z uwi d e r h a n dlangen
Zuwiderhandlungen gegen Gebote und Verbote die;
Q.
Atzung
können min einer Geldbußebis zu tausend Deutsche Mark bedroht werden,. Das Gesetz über Crdnuagswidrigkeiten (OwiG)
177) findet Anwendung. Verwal-
vom 25. 3. 1952 (BGBl
A
S
tungsbehörde im Sinne des Stadtverwaltung Montabaur,
73 dieses Gesetzes ist die
§ 12
Re c hts pii t te 1
Die Rechtsmittel gegen die Anordnungen und Verfügungen regeln sich nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21 . 1. 196o (BGBl, S, 17) und dem hierzu für Rheinland-Pfalz ergangenen Landesgesetz zur Ausführung der Landesgerichtsordnung vom 26. 7. l96o (GVB1. S. 145).
13
inkraitfreten
Diese Ortssatzung tritt am 1, Jan. Zeitpunkt tritt die Satzung vom 4.
1985 in Kraft. Zum gleichen Februar 196o außer Kraft.
Montabaur, den
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Stadtverwaltung Montabaur
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