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(2) Kehricht, Schlamm und sonstiger Unrat sind unverzüglich nach Beendigung der Reinigung zu entfernen. Das Zukehren an das Nachbargrundstück oder das Kehren in Kanäle, Sinkkästen, Durchlässe und Rinnenläufe oder Gräben ist unzulässig, terden Sinkkästen und Kanäle verunreinigt, haftet der Stadtverwaltung gegenüber derjenige, der die Verunreinigung verursacht hat.
(3) Bei wassergebundenen Decken (sandgeschlemmten Schotterdecken) und unbefestigten Randstreifen dürfen keine harten und stumpfen Besen benutzt werden.
(4) Bei trockenem und frostfreiem ketter ist vor dem Reinigen zur Verhinderung von Staubentwicklung ausreichend mit lasser zu besprengen, soweit nicht besondere Umstände entgegenstehen, z.B. bei einem V.assernotstand,
(5) Die Reinigung ist grundsätzlich an den Tagen vor einem Sonntag oder einem gesetzlichen oder kirchlichen Feiertag durchzuführen, soweit nicht in besonderen Fällen eine zusätzliche Reinigung erforderlich ist. Außergewöhnliche Verschmutzungen sind ohne Dine Aufforderung sofort zu beseitigen. Das ist insbesondere nach starken Regcnfallen, Tauwetter und Stürmen der Fall.
(6) Die Stadtverwaltung kann bei besonderen Anlässen, insbesondere bei Heimatfesten, besonderen Festakten, kirchlichen Festen, nach Karnevalumzügen, eine Reinigung auch für andere Tage anordnen. Das wird durch die Stadtverwaltung öffentlich bekanntgemacht oder den Verpflichteten besonders mitgeteilt.
§ 7
Sehne eräumung
kird durch Schneefälle die Benutzung von Gehwegen erschwert, so ist der Schnee unverzüglich wegzuräumen. Ist kein Gehweg vorhanden, so ist mindestens ein l,5o nt breiter Streifen entlang der Grundstücksgrenze zu raumen. Der weggeräumte Schnee ist so zu lagern, daß der Verkehr auf den Fahrbahnen und Gehwegen nicht mehr als unbedingt notwendig eingeschränkt und der Abfluß von Oberflächenwässern nicht beeinträchtigt werden.
§ 8
Strcu pflicht bei Gla tt eis un d S chn eeglätte
(1) Die Streupflicht erstreckt sich auf Gehwege Soweit kein Gehweg vorhanden ist, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,5 m Breite entlang der Grundstücjsgrenze,
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