Akte 
Sitzung 08. Dezember 1964
Entstehung
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(2) Die Reinigungspflicht der Grundstückseigentümer erstreckt sich auf die Gehwege und Straßenrinnen. Ist kein ausgebauter Geh­weg vorhanden, so ist mindestens ein l,.5o m breiter Streifen als Gehweg entlang der Grundstüc^sgrenze zu reinigen.

(3) Den Eigentümern werden gleichgestellt die zur Nutzung oder zum Gebrauch dinglich Berechtigten, denen nicht nur eine Grund­dienstbarkeit oder eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit zu­steht, und die ^ohnungsberechtigten (§ 1093 BGB).

(4) Als Grundstück im Sinne dieser Satzung ist, ohne Rücksicht auf die Grundbuchbezeichnung, jeder zusammenhängende Grundbesitz anzusehen, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet, insbesondere, wenn ihm eine besondere Hausnummer zugeteilt ist.

§ 3

Leistungsunfähigkeit der Reinigun g spflichtigen

Bei Leistungsunfähigkeit der Reinigungspflichtigen (körperliches und wirtschaftliches Unvermögen) führt die Stadtgemeinde an deren Stelle die Reinigungspflicht durch, soweit nicht ein Dritter beauftragt werden kann. Ob ein Reinigungspflichtiger als lei­stungsfähig anzusehen ist, entscheidet der Stadtrat.

§ 4

Übertragun g der Reinigungspflicht auf Dritte

Der Reinigungspflichtige kann durch Vertrag die Reinigungspfiicht auf einen Dritten (z.B. Pächter, Mieter) übertragen. Der Ver­tragsabschluß ist der Stadtverwaltung anzuzeigen.

§ 5

Umfang der allgemeinen Rei nigung Die Reinigung umfaßt insbesondere:

1. das Besprengen und Säubern der Gehwege und Straßenrinnen (§ 6)

2. die Schneeräumung auf den Gehwegen (§7)

3. das Bestreuen der Gehwege (§ 8).

P espren gen_und Säub ern d er Gehweg e u. Straßenrinnen

(l) Das Säubern der Gehwege und Straßenrinnen (§ 2 Abs. 2) um­faßt insbesondere die Beseitigung von Kehricht, Schlamm, Gras, Un kraut und sonstigem Unrat jeder Art, Entfernung von Gegenstän

den, die nicht zur Straße gehördie Säuberung der Gräben und der Durchlässe.