über die Reinigung öffentlicher Straßen in der Stadtgemeinde
Montabaur .
Der Stadtrat hat am 3. Dez. 1064 aufgrund des § 17 Landesstraßengesetz vom 15* 2. 1983 (GVB1. S, 57) in der Fassung des Landesgesetzes zur Änderung des LahdesstraßengTCCtsca für Rheinland - Pfalz vom 17. 12* 1963 (GV31. 1964 S. 5) und der § § 24, 27 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz in der Fassung des Landesgesetzes vom 25. 9. 1964 (GVBi.
So 145) felgende Satzung beschlossen
§ 1
Gegenstand der Rein i gungspflicht
(l) Die ReinigungspfMcht erstreckt sich auf alle in der geschlossenen Ortslage ge egenen öffentlichen Straßen, öffentliche Straßen im Sinne dieser Satzung sind die dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen. Wege und Plätze,
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1965
Geschlossene Ortslage ist der Teil des Stadtbezirks, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist. Einzelne unbebaute Grundstücke, zur Bebauung ungeeignetes oder ihr entzogenes Gelände oder einseitige Bebauung unterbrechen den Zusammenhang nicht,,
(2) Zu den öffentlichen Straßen gehören:
a) Fahrbahnen,
b) Gehwege einschließlich der Durchlässe,
c) Parkplätze und Standspuren,
d) S$<raßentinneny
e) Seitengräben einschließlich der Durchlässe.
f) Einflußöffnungen der Straßenkanäle,
g) Böschungen und Grabcnüberbrückung^n,
h) Stützmauern?
§ 2
R einigm igs pfl ic htige
(l) Die Straßenreinigungspflicht, die gemäß § 17 Abs. 3 LStrG
der Stadt obliegt, wird für die in § 1 genannten Straßen mit Ausnahme der Fahrbahnen., Parkplätze und Standspuren den Eigentümern der bebauten oder unbebauten Grundstücke auferlegt, die durch diese Straßen erschlossen werden oder die an diese Straßen angrenzen.
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