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§ 4
(1) Tritt ein Wechsel in der Person des Eigentümers ein, so hat der bisherige Eigentümer die Gebühr bis zum Ende des Monats zu entrichten, in den der Wechsel fällt. Für die Gebühren dieses Monats haftet neben dem bisherigen Eigentümer auch der neue Eigentümer.
(2) Jeder Grundstückseigentümer ist verpflichtet, innerhalb von vier Wochen nach Eintritt eines Eigentumswechsels der Stadtverwaltung hiervon schriftlich Mitteilung zu machen.
(ß) Diese Vorschrift gilt entsprechend für die zur Nutzung oder zum Gebrauch dinglich Berechtigten oder Wohnungsberechtigten.
§ 5
Die Gebühren sind zusammen mit der Grundsteuer am 13 * c-ines jeden Moiur trs an die Stadtkasse zu zahlen. Auf ihre Erhebung und Beitreibung finden die Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes für Rheinland-Pfalz vom 8 . 11. 1954 (GVB1. S. 139) und des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für Rheinland-Pfalz vom 8 . 7. 1957 (GVB1„ S. 101) Anwendung.
§ 6
Dem Pflichtigen stehen die in der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. 1. i 960 (BGBl. S. 17) und dem hierzu für Rheinland-Pfalz ergangenen Landesgesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 26. 7 . i 960 (GVB1. S. l4ß) angegebenen Rechtsmittel zu.
§ 7
Diese Satzung tritt am 1 . 1 , 1965 in Kraft. Am gleichen Tage verliert die Gebühr ensatzungi zur Satzung über die Müllabfuhr in der Stadt Montabaur vom 9 . 4. 1953 / 12. 6 . 1958 ihre Gültigkeit. '
Montabaur, den 8 . Dezember 1964
Bürgermeister

