Akte 
Sitzung 08. Dezember 1964
Entstehung
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§ 4

(1) Tritt ein Wechsel in der Person des Eigentümers ein, so hat der bisherige Eigentümer die Gebühr bis zum Ende des Monats zu entrichten, in den der Wechsel fällt. Für die Gebühren dieses Monats haftet neben dem bisherigen Eigen­tümer auch der neue Eigentümer.

(2) Jeder Grundstückseigentümer ist verpflichtet, inner­halb von vier Wochen nach Eintritt eines Eigentumswechsels der Stadtverwaltung hiervon schriftlich Mitteilung zu machen.

(ß) Diese Vorschrift gilt entsprechend für die zur Nutzung oder zum Gebrauch dinglich Berechtigten oder Wohnungsbe­rechtigten.

§ 5

Die Gebühren sind zusammen mit der Grundsteuer am 13 * c-ines jeden Moiur trs an die Stadtkasse zu zahlen. Auf ihre Erhe­bung und Beitreibung finden die Bestimmungen des Kommunal­abgabengesetzes für Rheinland-Pfalz vom 8 . 11. 1954 (GVB1. S. 139) und des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für Rheinland-Pfalz vom 8 . 7. 1957 (GVB1 S. 101) Anwen­dung.

§ 6

Dem Pflichtigen stehen die in der Verwaltungsgerichtsord­nung vom 21. 1. i 960 (BGBl. S. 17) und dem hierzu für Rheinland-Pfalz ergangenen Landesgesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 26. 7 . i 960 (GVB1. S. l4ß) angegebenen Rechtsmittel zu.

§ 7

Diese Satzung tritt am 1 . 1 , 1965 in Kraft. Am gleichen Tage verliert die Gebühr ensatzungi zur Satzung über die Müllabfuhr in der Stadt Montabaur vom 9 . 4. 1953 / 12. 6 . 1958 ihre Gültigkeit. '

Montabaur, den 8 . Dezember 1964

Bürgermeister