S_ a_t z u n g
über die Erhebung von Gebühren für die öffentliche Müllabfuhr
in der Stadt Montabaur
Aufgrund der §§ 24 und 27 der Geineindeordnung für Rheinland- Pfalz in der Fassung des Landesgesetzes vom 25 . 9. 1964 (GVB1. S. l4ß) in Verbindung mit den §§ 1, 2 und 7 des Kommunalabgabengesetzes vom 8. 11. 1954 (GVB1. S. 139), geändert durch die Landesgesetze vom 195*5 (GVB1. S. 20)
und vom 25* 7* 1961 (GVB1. S. l85)/*u§ict ues §^l2^der Satzung über die Müllabfuhr in der Stadt Montabaur vom 1. 1. 1965 wird auf Beschluß des Stadtrates vom 8. Dezember folgende Gebührensatzung erlassen:
§ 1
Die der Stadt Montabaur durch die Müllabfuhr entstehenden Kosten werden durch Gebühren aufgebracht.
§ 2
(1) Die Gebühren werden nach der Anzahl und dem Nutzinhalt der von den Teilnehmern benutzten Müllgefäße festgesetzt und zusammen mit der Grundsteuer oder durch besonderen Bescheid angefordert.
( 2 )
Die Höhe
a)
b)
der Müllabfuhrgebühren beträgt monatlich
für ein 35-Liter-Gefäß 0,70 DM für ein 50-Liter-Gefäß 1?-** DM
- § 3
(1) Die Gebühren werden nach vollen Monatsbeträgen berechnet, auch wenn sich die Benutzung der Müllabfuhr nur auf einen Teil des Monats erstreckt.
(2) Die Mindestgebühr für jeden selbständigen Haushalt beträgt monatlich 0,70 DM.
(3) Zahlungspflichtig ist der Eigentümer der an die Müllabfuhr angeschlossenen Grundstücke. Mehrere Eigentümer haften als Gesamtschuldner. Außerdem haften neben dem Eigentümer auch die zur Nutzung oder zum Gebrauch dinglich Derechtigten und die Wohnungsberechtigten.
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