Rechte und Pflichten
Oie sich aus dieser Satzung für die Grundstückseigentümer ergebenden Rechte und,Pflichten gelten entsprechend für Erbbauberechtigte, Nießbraucher, wirtschaftliche Eigentümer und für die in sonstiger Weise zur Nutzung eines Grundstückes dinglich Berechtigten sowie für die Inhaber von Wohnungen und sonstigen Räumlichkeiten.
§ 15
Rechtsm it tel
Den Anschlußberechtigten und Anschlußpflichtigen stehen die in der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. 1. I960 (BGBl.
S. 17) und dem hierzu für Rheinland-Pfalz ergangenen Landesgesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 26.7.1960 (GVB1. S. l4ß) angegebenen Rechtsmittel zu.
§ 16
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 1. 1,. 1965 in Kraft. Am gleichen Tage verliert die Satzung über die Müllabfuhr in der Stadt Montabaur vom 9. 4. 1953 / 12. 6. 1953 ihre Gültigkeit.
Montabaur, den 8. Dezember 1964
Z i.
Bürgermeister

