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§ io
Eijgentumsüberg^an^
Der Müll geht in das Eigentum der Stadt über, sobald er in den Müllabfuhrwagen geschüttet ist. Im Müll vargefundene Wertgegenstände werden als Fundsachen behandelt.
§ 11
Unterbrechun^ de r M üllabfuhr
(1) Bei vorübergehenden Einschränkungen, Unterbrechungen oder Verspätungen der Müllabfuhr infolge von Betriebsstörungen, höherer Gewalt oder Verlegung des Zeitpunktes der Müllabfuhr, hat der an die Müllabfuhr Angeschlossene keinen Anspruch auf Ermäßigung der Gebühren oder auf Schadenersatz. Dauert die Unterbrechung länger als einen Monat, so wird die Gebühr erlassen, und zwar für je ßO Tage der Unterbrechung in Höhe einer monatlichen Gebühr.
(2) Ist die Abholung des Mülls aus einem der vorgenanten Gründe unterblieben, so wird sie so bald als möglich nachgeholt .
(ß) Voraussehbare Einschränkungen, Unterbrechungen oder Verspätungen der Müllabfuhr werden bekanntgegeben. Aus der Unterlassung der Bekanntmachung können keine Ansprüche hergeleitet werden. ^
§ 12
Deck ung der Müllabfuhrkost en
Für die Benutzung der öffentlichen Müllabfuhr werden von den Grundstückseigentümern öffentlich rechtliche Gebühren erhoben. Die Höhe der Gebühr wird in einer besonderen Gebührensatzung festgesetzt.
§ 13
Geldbuße bei Zuwi de rhandlungjen
Zuwiderhandlungen gegen Gebote und Verbote dieser Satzung können mit einer Geldbuße bis zu tausend Deutsche Mark be— droht werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) vom 25. 3. 1532 (BGBl. IS. 177) findet Anwendung; Verwaltungsbehörde im Sinne des § 73 dieses Gesetzes ist die Stadtverwaltung Montabaur. _ 6 -
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