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(5) Die Beschaffung der Müllgefäße hat durch die Anschluß- pfÜchtigen und Anschlußberechtigten selbst zu erfolgen.
(6) Müllgefäße, die den Anforderungen der Absätze 1 - 3 nicht entsprechen, werden nicht entleert.
§ 8
der Mülleefäße und Auskunftspflicht
(1) Den Beauftragten der Stadt, die sich als solche aus** weisen, ist zur Nachschau der Mülleimer und zur Prüfung, ob die Vorschriften dieser Satzung befolgt werden, ungehindert Zugang zu den in Frage kommenden Teilen des angeschlossenen Grundstückes zu gewähren.
(2) Die Grundstückseigentümer und die in § l4 bezeichneten
Personen sind verpflichtet, über alle die Müllbeseitigung und Gebührenberechnung betreffenden Fragen Auskunft zu geben. , ;
(3) Neuanschaffungen von Mülleimern im Laufe des Jahres sind der Stadt unverzüglich zu melden.
§ 9
Ber eitstel lung und Abn ahme des Mülls
(1) Die Abfuhr erfolgt in der Regel einmal in der Woche. Der Tag und die Zeit der Abholung werden öffentlich bekanntgegeben.
(2) Es ist dafür zu sorgen, daß die Behälter mit geschlossenem Deckel zu der für das Abhplen festgesetzten Zeit auf dem Bürgersteig bzw. vor dem Grundstück zur Entleerung bereitgestellt werden. Das Aufstellen der Behältei\ hat so zu erfolgen, daß der Fußgänger- und Straßenverkehr nic.ht mehr als den Umständen nach unvermeidbar behindert wird.
tj) Wo der Müllwagen nach Entscheidung der Stadtverwaltung nicht vorbeifahren kann, müssen die Behälter zu einer von Fall zu Fall mit der Stadtverwaltung zu vereinbarenden Stelle gebracht werden.
(4) Nach der Entleerung sind die Behälter durch den Ver-
oder dessen Beauftragten von der Straße unver- züglich zu entfernen. Für etwa abhanden gekommene Müllgefäße übernimmt die Stadt keine Haftung*
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