Stadt Montabaur
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Aufgrund der §§ 24 und 2? der Gemeind-uordnung für Rheinland- Pfalz in der Fassung des Landesgesetzes vom 25. 9. 1964 (GVB1. S. l4ß) und der §§ 1, 2, 4, 7 und 8 des Kommunalab- gabengesetzes für Rheinland-Pfalz vom 8. 11. 1954 (GVB1.
S. 139), geändert durch die Landesgesetze vom l4. ß. 195fL,,,y'-„/M (GVB1. S. 20) und vom 25. 7. 1961 (GVB1. S. 185 ) 1 ^ 4 ^"*' !v<vc(.nach Beschluß des Stadtrates vom 8. 12. 1964 folgende Satzung über die öffentliche Müllabfuhr in der Stadt Montabaur erlassen!
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B15.
1965
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11965
15 4
196f
§ 1
A13^g^mejnies^
(1) Die Stadtgemeinde Montabaur betreibt aus Gründen des öffentlichen Wohles eine Einrichtung zur Abfuhr und Beseitigung des Hausmülls (stadt. Müllabfuhr).
(2) Die Abfuhr wird im Umleerverfahren mit 35** und 50-Liter- Mülleimern (s. § 7) durchgeführt.
28] 196h
21 . 7 1965
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§ 2
Anschluß- und B e nut zung srech t
^ 1966
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(1) Jeder Eigentümer eines im Stadtgebiet liegenden Grundstückes ist berechtigt, den Anschluß seines Grundstückes an die städt. Müllabfuhr und ihre Benutzung zu verlangen.
(2) Als Grundstück im Sinne dieser Satzung ist, ohne Rücksicht auf die Grundbuchbezeichnung, jeder zusammenhängende Grundbesitz anzusehen, der eine selbständige, wirtschaftliche Einheit bildet, insbesondere dann, wenn ihm eine besondere Hausnummer zugeteilt ist.
(3) Den Anschluß eines Grundstückes an die Müllabfuhr kann die Stadt versagen, wenn die Abfuhr wegen der Lage des Grundstückes oder aus technischen oder betrieblichen Gründen erhebliche Schwierigkeiten bereitet oder besondere Maßnahmen erfordert, es sei denn, daß der Antragsteller die Mehrkosten übernimmt und auf Verlangen hierfür Sicherheit leistet.
Ansc hluß- und Benu tzungsz w ang
(1) Jeder Grundstückseigentümer im Stadtgebiet ist verpflich tet, die Grundstücke, auf denen Müll anfällt, an die städt.
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t 21. 3' 1966
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