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Mi?ilabfukr anzuschließen und den gesamten des ganze
Jahr hindurch nu; zu lassen
durch die städt. Müllabfuhr entfernen
(2) Auf Verlangen der Stadt haben die Grundstückseigentümer die erforderlichen Maßnahmen su treffen.; um Abfuhr des Mülls su- gewährleisten. -.;*. . ,, .
§ 4 - ' '
Befreiung vom Anschluß- und ßenutzungsawank.
Eine Befreiung von der Verpflichtung sum Anschluß an die städt. Müllabfuhr kann in begründeten Ausnahme fällen durch den Bürgermeister ausgesprochen werden für abgelegene, schwer erreichbare Grundstücke und landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Betriebe, wenn die Forderungen der öffentlichen Gesundheitspflege der Ausnahmeregelung nicht entgegenstehen, ln diesen Fällen muß sicher sein, daß die Müllbeseitigung ik anderer Ueise ausreichend besorgt wird.
§ 5
Hau smüll
(1) Hausmüll im Sinne dieser Satzung ist der in den Wohnungen und anderen Teilen des Grundstücks anfallende Unrat (Asche, Schlacken, Kehricht, Nahrungsmittel- und Küchenabfälle sowie.hauswirtschaftliche Abfälle wie Lumpen, Knochen, Papier, Glas, Scherben, Metalle, Konservenbüchsen, Blümen- abfalle und der gl. )
(2) Als Hausmüll gelten nichts
a) Packstoffe, -Asche.und..Schlacke?.: soweit sie aus gewerblichen Betrieben stammen .sow$.^. Bauschutt und. größere
- Steine, - i: . .
b) Schnee, Eis, Erde, Schlamm, Gartenäbfälie und Höfunrat,
c) menschliche und tierische Ausscheidungsstoffe,, Stalldung, ekelerregende Stoffe sowie Tierleichen, '
d) flüssige Stoffe jeder Art*, ' : '.-
e; Abfälle aller Art aus. Fabriken, .Metzgereien,..Krankenhäusern^
f) Stoff e, die infolge ihres hohen Säuregehaltes oder aus einem..anderen Grunde Mülleimer und Müllwagen angreifen, beschädigen oder ungewöhnlich verschmutzen können; z.D. Farbreste usw.,
g) leicht entzündbare oder. zerpJLatze'ade - -Stoffe , (Feuerwerks- körper, Sprengkörper, Karbid und Karbidrückstände in nassem oder trockehem- Zustand usw.).

