Akte 
Sitzung 08. Dezember 1964
Entstehung
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Wahlen

(1) Bei Wahlen, die der Stadtrat vornimmt, ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen, gültigen Stimmen erhält. Erhält beim ersten Wahlgang niemand diese;Stimmenmehrheit, so ist die Wahl zu wiederholen/. Erhält auch beim zweiten Wahlgang niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen, so findet zwischen den beiden Personen, die die höhchste Stim­menzahl erreicht haben, Stichwahl statt. Haben mehr als zwei Personen im zweiten Wahlgang die gleiche Stimmenzahl erreicht, entscheidet das Los, wer in die Stichwahl kommt. Auch in an­deren Fällen der Stimmengleichheit entscheidet das Los, wer in die Stichwahl kommt. Ergibt sich in der Stichwahl Stimmengleich­heit, entscheidet ebenfalls das Los. Das Los wird vom Vorsit­zenden gezogen.

(2) Gewählt können nur solche Personen werden, die dem Stadt­rat unmittelbar vor der Wahl benannt werden.

(3) Die Wahl des Bürgermeisters und der Beigeordneten erfolgt in öffentlicher Sitzung im Wege geheimer Abstimmung durch Stimmzettel. Das gleiche gilt für andere Wahlen, sofern nicht der Stadtrat im Einzelfall etwas anderes beschließt. Bei der Wahl durch Stimmzettel ist der Name des Bewerbers, für den das Ratsmitglied seine Stimme abgeben will, einzutragen. Ist nur ein Bewerber benannt worden, kann auch mit "Ja" oder "Nein" gestimmt werden.

(4) Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen bei der Feststellung der Stimmenmehrheit nach Absatz 1 nicht mit.

Im übrigen gilt § 24 Abs. 6 entsprechend.

(5) Die Auszählung der Stimmen geschieht durch den Vorsitzen­den und zwei jeweils von dem Stadtrat zu bestimmende Ratsmit­glieder. Die Stimmzettel sind solange zu verwahren, bis die Frist zur Anfechtung der Wahl ohne Erhebung einer Beschwerde abgelaufen oder die Anfechtung der Wahl rechtskräftig zurück­gewiesen worden ist.

§ 27

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(1) Der Vorsitzende kann bei grober Ungebühr odbr'bei Verlet­zung der Würde des Stadtrates oder Zuwiderhandlung gegen die zur Aufrechterhalbung der Ordnung getroffenen Anordnungen Ratsmitglieder zur Ordnung rufenc Nach dreimaligem Ordnungsruf kann er Ratsmitglieder von der Sitzung ausschiießen und er­forderlichenfalls darüber hinaus die Ratsmitglieder zum Ver­lassen des Sitzungsraumes auffordern. In schweren Fallen kann der Vorsitzende den Ausschluß auch für mehrere, höchstens je­doch für drei Sitzungen aussprechen.

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