Akte 
Sitzung 08. Dezember 1964
Entstehung
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(2) Verläßt ein ausgeschlossenes Ratsmitgiied trotz Aufforde­rung durch den Vorsitzenden den Sitzungsraum nicht, hat

die dahingehende Feststellung des Vorsitzenden ohne wei­teres den Ausschluß von weiteren drei Sitzungen zur Folge*

(3) Gegen die Ausschlußverfügung des Vorsitzenden ist Einspruch beim Stadtrat zulässig. Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Er ist binnen 14 Tage beim Vorsit­zenden einzulegen. Uber den Einspruch beschließt der Stadt­rat in der nächsten Sitzung.

(4) Der Ausschluß von den Sitzungen des Stadtrates hat den Ausschluß von allen Ausschußsitzungen auf die gleiche Dauer zur Folge.

§ 28

Ausübung des Haush ne hts

Wer als Zuhörer Beifall oder Mißbilligung äußert oder Ord nung oder Anstand verletzt, kann von dem Vorsitzenden aus dem Sitzungsraum verwiesen werden. Zuhörer, die sich er­heblich oder wiederholte Ruhestörungen oder unpassende Äußerungen zuschulden kommen lassen, können auf bestimmte Zeit vom Zutritt zu den Sitzungen ausgeschlossen werden.

V III. Niederschrif t

§ 29

Form un d Inhalt der Nie der schrift

(1) Über jede Sitzung des Stadtrates ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift muß den Tag der Sitzung,

die Namen der Teilnehmer, die Tagesordnung, den Wortlaut der Beschlüsse und das Ergebnis der Abstimmungen enthal­ten und von dem Vorsitzenden, mindestens zwei vom Stadt­rat bestimmten Ratsmitgliedem und dem vom Vorsitzenden bestellten Schriftführer unterschrieben sein. In der Nie­derschrift sollen ferner die nichtanwesenden Ratsmitglieder aufgeführt werden.

(2) Die zur Mitunterz^ichnung der Niederschrift beauftrag­ten Ratsmitglieder werden vom Stadtrat für den Zeitraum der jeweiligen Wahlperiode des Stadtrates bestimmt.

(3) Jedes Ratsmitglied kann verlangen, daß seine abwei­chende Meinung oder der Inhalt seiner persönlichen Erklä­rung zu einem Beschluß in der Niederschrift vermerkt wird. Dies gilt nicht bei geheimer Abstimmung.

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