(2) Verläßt ein ausgeschlossenes Ratsmitgiied trotz Aufforderung durch den Vorsitzenden den Sitzungsraum nicht, hat
die dahingehende Feststellung des Vorsitzenden ohne weiteres den Ausschluß von weiteren drei Sitzungen zur Folge*
(3) Gegen die Ausschlußverfügung des Vorsitzenden ist Einspruch beim Stadtrat zulässig. Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Er ist binnen 14 Tage beim Vorsitzenden einzulegen. Uber den Einspruch beschließt der Stadtrat in der nächsten Sitzung.
(4) Der Ausschluß von den Sitzungen des Stadtrates hat den Ausschluß von allen Ausschußsitzungen auf die gleiche Dauer zur Folge.
§ 28
Ausübung des Haush ne hts
Wer als Zuhörer Beifall oder Mißbilligung äußert oder Ord nung oder Anstand verletzt, kann von dem Vorsitzenden aus dem Sitzungsraum verwiesen werden. Zuhörer, die sich erheblich oder wiederholte Ruhestörungen oder unpassende Äußerungen zuschulden kommen lassen, können auf bestimmte Zeit vom Zutritt zu den Sitzungen ausgeschlossen werden.
V III. Niederschrif t
§ 29
Form un d Inhalt der Nie der schrift
(1) Über jede Sitzung des Stadtrates ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift muß den Tag der Sitzung,
die Namen der Teilnehmer, die Tagesordnung, den Wortlaut der Beschlüsse und das Ergebnis der Abstimmungen enthalten und von dem Vorsitzenden, mindestens zwei vom Stadtrat bestimmten Ratsmitgliedem und dem vom Vorsitzenden bestellten Schriftführer unterschrieben sein. In der Niederschrift sollen ferner die nichtanwesenden Ratsmitglieder aufgeführt werden.
(2) Die zur Mitunterz^ichnung der Niederschrift beauftragten Ratsmitglieder werden vom Stadtrat für den Zeitraum der jeweiligen Wahlperiode des Stadtrates bestimmt.
(3) Jedes Ratsmitglied kann verlangen, daß seine abweichende Meinung oder der Inhalt seiner persönlichen Erklärung zu einem Beschluß in der Niederschrift vermerkt wird. Dies gilt nicht bei geheimer Abstimmung.
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