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(2) Die Beschlüsse des Stadtrates werden mit Stimmenmehrheit gefaßt, soweit die Gemeindeordnung, sonstige Gesetze oder diese Geschäftsordnung nicht etwas anderes vorschreiben.
Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen bei der Feststellung der Stimmenmehrheit nicht mit.
(3) Die Abstimmung ist öffentlich. Wird dem vorliegenden oder vorgetragenen Beschlußantrag von keinem Mitglied des Stadtrates widersprochen, stellt der Vorsitzende die Annahme des Antrages feste Im anderen Fall erfolgt die Abstimmung durch Handaufheben. Zweifelt, ein Ratsmitglied
an der Feststellung des Vorsitzenden über das Stimmenverhältnis, kann es die Auszählung der Stimmen verlangen.
(4) Auf Verlangen des Vorsitzenden oder auf Antrag von mindestens fünf anwesenden Ratsmitgliedern ist namentliche Abstimmung vorzunehmen.
(5) Auf Verlangen des Vorsitzenden oder auf Antrag von mindestens fünf anwesenden Ratsmitgliedern ist im Einzel- fall schriftlich (geheim) abzustimmen.
(6) Bei der Abstimmung durch Stimmzettel gelten unbeschrieben abgegebene Stimmzettel als Stimmenthaltung. Stimmzettel, aus denen der Wille des Wählers nicht unzweifelhaft erkennbar ist, und Stimmzettel, die einen Zusatz, eine Verwahrung oder einen Vorbehalt enthalten, sind ungültig.
§ 25
Reihenfolge der Abstimmung
(1) Uber Anträge wird in folgender Reihenfolge abgestimmt:
a) über den Antrag auf Schluß der Beratung
b) über den Antrag auf Vertagung
c) über den Antrag auf Verweisung oder Rückverweisung an einen Ausschuß
d) über die sonstigen Anträge, wobei weitergehende Anträge den Vorrang haben. Gehen die Anträge gleichweit, ist über den zuerst eingebrachten Antrag zuerst abzustimmen.
(2) Über Änderungsanträge ist vor den Hauptanträgen abzustimmen.
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