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(1) Der Bürgermeister beruft nach Bedarf die Mitglieder des Stadtrates und die Beigeordneten unter schriftlicher Mitteilung der Tagesordnung und unter Beifügung der Sitzungsunterlagen zu den Sitzungen ein.
(2) Ein Drittel der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Stadtrates kann unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangen, daß die Vertretungskörperschaft unverzüglich vom Bürgermeister zu einer Sitzung einzuberufen ist. Ein solches Verlangen kann nicht gestellt werden, wenn der Stadtrat wegen des gleichen Gegenstandes innerhalb der letzten sechs Monate aufgrund eines solchen Antrages einberufen wurde.
(ß) Sind der Bürgermeister und die Beigeordneten aus ihrem Amt ausgeschieden oder nicht nur vorübergehend an der Amtsausübung verhindert und liegt ein dringender Fall vor, beruft das älteste Ratsmitglied den Stadtrat ein.
§ 5
Einlad ungsfrisi
(1) Zwischen Einladung und Sitzung müssen - besonders dringende Fälle ausgenommen - mindestens vier volle Kalendertage liegen. Liegen zwischen Einladung und Sitzung weniger als vier volle Kalendertage, muß die Dringlichkeit vor Eintritt in die Tagesordnung durch Beschluß bestätigt werden.
(2) Die öffentlichen Sitzungen des Stadtrates sind unter Angabe der Tagesordnung in der in der Hauptsatzung der Stadt Montabaur angegebenen Form bekanntzugeben. Die Bekanntgabe ist gleichzeitig mit der Einladung zu veranlassen.
§ 6
Öffentlichkeit der Sit:
Die Sitzungen des Stadtrates sind öffentlich, sofern nicht über Angelegenheiten beraten wird, die
1. im Interesse der Landesverteidigung geheimzuhalten sind;
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