Akte 
Sitzung 08. Dezember 1964
Entstehung
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(1) Der Bürgermeister beruft nach Bedarf die Mitglieder des Stadtrates und die Beigeordneten unter schriftlicher Mitteilung der Tagesordnung und unter Beifügung der Sitzungsunterlagen zu den Sitzungen ein.

(2) Ein Drittel der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Stadtrates kann unter Angabe des Beratungsgegenstandes ver­langen, daß die Vertretungskörperschaft unverzüglich vom Bürgermeister zu einer Sitzung einzuberufen ist. Ein sol­ches Verlangen kann nicht gestellt werden, wenn der Stadt­rat wegen des gleichen Gegenstandes innerhalb der letzten sechs Monate aufgrund eines solchen Antrages einberufen wurde.

(ß) Sind der Bürgermeister und die Beigeordneten aus ihrem Amt ausgeschieden oder nicht nur vorübergehend an der Amts­ausübung verhindert und liegt ein dringender Fall vor, beruft das älteste Ratsmitglied den Stadtrat ein.

§ 5

Einlad ungsfrisi

(1) Zwischen Einladung und Sitzung müssen - besonders drin­gende Fälle ausgenommen - mindestens vier volle Kalender­tage liegen. Liegen zwischen Einladung und Sitzung weniger als vier volle Kalendertage, muß die Dringlichkeit vor Eintritt in die Tagesordnung durch Beschluß bestätigt wer­den.

(2) Die öffentlichen Sitzungen des Stadtrates sind unter Angabe der Tagesordnung in der in der Hauptsatzung der Stadt Montabaur angegebenen Form bekanntzugeben. Die Be­kanntgabe ist gleichzeitig mit der Einladung zu veranlassen.

§ 6

Öffentlichkeit der Sit:

Die Sitzungen des Stadtrates sind öffentlich, sofern nicht über Angelegenheiten beraten wird, die

1. im Interesse der Landesverteidigung geheimzuhalten sind;

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