Akte 
Sitzung 08. Dezember 1964
Entstehung
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2. das öffentliche Wehl oder sonstige wichtige Belange des Bundes, des Landes oder der Stadt gefährden,

3# sich auf Personalsachen, Grundstücksangelegenheiten, Vertrags­angelegenheiten und Abgaben- oder SteuerSachen beziehen?

4. die Vergabe von Arbeiten und Lieferungen, Aufnahme und Ge­währung von Darlehen oder die Bestellung von Bürgschaften behandeln,

5. sich auf die Vorberatung von Bauleitplänen beziehen*

Der Bürgermeister bezeichnet in der Tagesordnung die Beratungs­gegenstände, die in nichtöffentlicher Sitzung zu behandeln sind. Gegen die Zuweisung von Angelegenheiten in den nicht­öffentlichen Teil der Sitzung kann jedes Ratsmitgiied vor Ein­tritt in die Tagesordnung Einspruch einlegen. Hierüber wird in nichtöffentlicher Sitzung beraten und entschieden.

Teilnahmepflicht '

(1) Die Ratsmitglieder sollen an den Sitzungen teilnehmen. Im Falle ihrer Verhinderung sollen sie den Vorsitzenden rechtzei­tig unterrichten.

(2) Beigeordnete und Schriftführer nehmen auch an den nicht­öffentlichen Sitzungen teil. Der Vorsitzende kann die Teilnahme weiterer Dienstkräfte der Verwaltung gestatten.

Verschw ieg enheit spflich t , ... . '

(1) Die Ratsmitglieder haben über Angelegenheiten, die ihnen

in nichtöffentlicher Sitzung oder sonst amtlich bekanntgeworden sind, Verschwiegenheit zu bewahren, wenn es sich um die in § 6 genannten Angelegenheiten handelt oder wenn für einen Einzelfall die Geheimhaltung vom Stadtrat beschlossen worden ist. Die Schweigepflicht gilt mit Ausnahme von Verschlußsachen nicht für Tatsachen, die offenkundig sind? oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Meinungsäußerung und Stimm­abgabe des einzelnen Ratsmitgliedes-in nichtöffentlicher Sitzung sind stets geheimzuhalten. Die Schweigepflicht besteht auch gegenüber Ratsmitglielprn, die gemäß § 40 Abs. 1 GO von der Beratung und Abstimmung der Angelegenheit ausgeschlossen sind. Sie gilt auch für die Zeit hach dem Ausscheiden'aus dem Amt. Die Schweigepflicht kann nur dadurch aufgehoben werden, daß der Stadtrat oder die zuständige Staatsbehörde die Ratsmitglieder von ihr entbindet. -

(2) Verletzt ein Ratsmitgiied die Schweigepflicht, so kann der Stadtrat ihm eine Geldbuße bis zu 1.000,-*- DM auferlegen?

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