Akte 
Sitzung 08. Dezember 1964
Entstehung
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Geschäftsordnung für den Stadtrat

19.12M

19^H

Aufgrund des § der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom

25. September 1964 (GVBl^, S. 14.5) hat sieh der Stadtrat der

Stadt Montabaur folgende Geschäftsordnung gcgebena

15. 2i' 1965

- 1 Fraktionen t.. jÄlt e s t enr at, Sitsplan

tun.*

29f.

1965 ]

§1 - ;

15. 3 196^ '

Fr alrt Ionen - . _

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(l) Die Mitglieder des Stadtrates können sich zu Fraktionen zusammenschließen. Eine Fraktion muß mindestens aus zwei

Mitgliedern des Stadtrates bestehen.

21.

1965 ]

(2) Die Reihenfolge der Fraktionen bestimmt sich nach ihrer

Stärke. Bei gleicher Stärke entscheidet das Los, das' der

Vorsitzende zieht.

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(3) Mehrere Fraktionen oder Mitglieder verschiedener Parteien oder Wählergruppen können bei der Wahl der Stadtratsausschüsse gemeinsame Wahlvorschläga einreichen.

19.

'

§ 2

Ältestenrat

(1) Zur Herbeiführung einer Verständigung über die Behandlung wichtiger Aufgaben des Stadtrates wird ein Ältestenrat gebil-

. 21 ^]

1966W

det. Ihm gehören an: der Bürgermeister und die Fräktionsvor- -MpH

sitzenden. Die Fraktionsvorsitzenden können für die Dauer der jh fs

- . . . . __ - . . . . . - . 3fr)o; 4<

Wahlperiode ein anderes Mitglied des Stautrates als Vertreter 3

im Ältestenrat benennen. !

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(2) Den Vorsitz führt der Bürgermeister. Sind der Bürgermeister oder dessen Stellvertreter von der Mitwirkung im Ältestenrat ausgeschlossen, weil eine Interessenköllission i.S. des § 40

GO vorliegt, führt das an Lebensjahren älteste Mitglied des Ältestenrates den Vorsitz, ü

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§ 3 '

19§^H

^Si^tzplan

Der Sitzplan des Stadtrates wird vor seiner ersten,.Sitzung durch den Ältestenrat festgelegt. Wenn eine Einigung im Ältestenrat ,

nicht zu erzielen ist, erfolgt die Festlegung durch Beschluß des Stadtrates.

- 2.