Geschäftsordnung für den Stadtrat
19.12M
19^H
Aufgrund des § 4ß der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom
25. September 1964 (GVBl^, S. 14.5) hat sieh der Stadtrat der
Stadt Montabaur folgende Geschäftsordnung gcgebena
15. 2i' 1965
- 1 Fraktionen t.. jÄlt e s t enr at, Sitsplan
tun.*
29f.
1965 ]
§1 - ;
15. 3 196^ '
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(l) Die Mitglieder des Stadtrates können sich zu Fraktionen zusammenschließen. Eine Fraktion muß mindestens aus zwei
Mitgliedern des Stadtrates bestehen.
21.
1965 ]
(2) Die Reihenfolge der Fraktionen bestimmt sich nach ihrer
Stärke. Bei gleicher Stärke entscheidet das Los, das' der
Vorsitzende zieht.
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(3) Mehrere Fraktionen oder Mitglieder verschiedener Parteien oder Wählergruppen können bei der Wahl der Stadtratsausschüsse gemeinsame Wahlvorschläga einreichen.
19.
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§ 2
Ältestenrat
(1) Zur Herbeiführung einer Verständigung über die Behandlung wichtiger Aufgaben des Stadtrates wird ein Ältestenrat gebil-
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1966W
det. Ihm gehören an: der Bürgermeister und die Fräktionsvor- -MpH
sitzenden. Die Fraktionsvorsitzenden können für die Dauer der jh fs
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Wahlperiode ein anderes Mitglied des Stautrates als Vertreter 3
im Ältestenrat benennen. !
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(2) Den Vorsitz führt der Bürgermeister. Sind der Bürgermeister oder dessen Stellvertreter von der Mitwirkung im Ältestenrat ausgeschlossen, weil eine Interessenköllission i.S. des § 40
GO vorliegt, führt das an Lebensjahren älteste Mitglied des Ältestenrates den Vorsitz, ü
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§ 3 '
19§^H
^Si^tzplan
Der Sitzplan des Stadtrates wird vor seiner ersten,.Sitzung durch den Ältestenrat festgelegt. Wenn eine Einigung im Ältestenrat ,
nicht zu erzielen ist, erfolgt die Festlegung durch Beschluß des Stadtrates.
- 2.

