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§ 4
Kanal- und Wasseranschluß werden in ausreichender Dimensionierung bis
zur Grundstücksgrenze der Jugendherberge herangeführt.
Des weiteren sagt die Stadtverwaltung Montabaur zu, im Rahmen ihrer Möglichkeit jetzt oder später den Zufahrtsweg zur Jugendherberge instand zu setzen und mit einer Makadammdecke zu versehen.
§ 5
Auf die Entrichtung einer Kanalanschlußgebühr wird verzichtet. Die Kanalbenutzungsgebühr wird mit Rücksicht auf die jugendpflegerischen und gemeinnützigen Ziele des Deutschen Jugendherbergswerkes jährlich mit DM 100,— pauschalisiert. Der Betrag ist spätestens zum 31. 12. eines jeden Jahres fällig.
§ 6
Fremdenverkehrs- bzw. Kur- oder sonstige Abgaben werden weder z. Zt. noch in Zukunft vom Deutschen Jugendherbergswerk, Landesverband Rheinland-Pfalz e. V. erhoben.
§ 7
Mit dem Bau der Jugendherberge wird noch im Sommer 1964 begonnen mit dem Ziel, die Baumaßnahme bis zur Hauptsaison 1965 (Monat Juli) fertigzustellen.
Mainz, den 20. Juli 1964 Für das Jugendherbergswerk
Montabaur, den
Für die Stadt Montabaur
1. Vorsitzender
Bürgermeister
Für den Landkreis Montabaur
Geschäftsführer
Landrat

