Akte 
Sitzung 30. April 1964
Entstehung
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§ 2 Die Steuersätze (Hebesätze) für die Gemeindesteuern, die für jedes Rechnungsjahr neu festzusetzen sind, werden wie folgt festgesetzt:

1 .

Grundsteuer:

a)

für land- u. forstwirtschaftl. Betriebe (A)

Hebesatz

200 v.

H.

b)

für Grundstücke (B)

Hebesatz

220 v.

H.

c)

für Grundstücke (C)

Hebesatz

300 v.

H.

2.

Gewerbesteuer:

a)

nach Gewerbeertrag u. -kapital

Hebesatz

270 v.

H.

b)

Zweigstellensteuer

Hebesatz

351 v.

H.

c)

nach der Lohnsumme

Hebesatz

300 v.

H.

d)

Gewerbemindeststeuer jährlich

12,

DM

3.

Hundesteuer

jährlich für den 1. Hund

36,

DM

für den 2. Hund

60,

DM

für jeden weiteren Hund

90,

DM

§ 3 Der Höchstbetrag der Kassenkredite, die im laufenden Rech- ^ nungsjahr zur Aufrechterhaltung des Betriebes der Stadtkasse in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 200.000, DM festgesetzt.

In diesem Höchstbetrag sind - DM Kassenkredite enthalten, die aufgrund füherer Ermächtigungen aufgenommen und noch nicht zurückgezahlt sind.

§ 4 Der Gesamtbetrag der Darlehen, die zur Bestreitung von Ausgaben des außerordentlichen Haushaltes bestimmt sind, wird auf 490.000, DM festgesetzt. Er soll nach dem Haushaltsplan für folgende Zwecke verwendet werden:

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