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§ 2 Die Steuersätze (Hebesätze) für die Gemeindesteuern, die für jedes Rechnungsjahr neu festzusetzen sind, werden wie folgt festgesetzt:
1 .
Grundsteuer:
a)
für land- u. forstwirtschaftl. Betriebe (A)
Hebesatz
200 v.
H.
b)
für Grundstücke (B)
Hebesatz
220 v.
H.
c)
für Grundstücke (C)
Hebesatz
300 v.
H.
2.
Gewerbesteuer:
a)
nach Gewerbeertrag u. -kapital
Hebesatz
270 v.
H.
b)
Zweigstellensteuer
Hebesatz
351 v.
H.
c)
nach der Lohnsumme
Hebesatz
300 v.
H.
d)
Gewerbemindeststeuer jährlich
12,—
DM
3.
Hundesteuer
jährlich für den 1. Hund
36,—
DM
für den 2. Hund
60,—
DM
für jeden weiteren Hund
90,—
DM
§ 3 Der Höchstbetrag der Kassenkredite, die im laufenden Rech- ^ nungsjahr zur Aufrechterhaltung des Betriebes der Stadtkasse in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 200.000,— DM festgesetzt.
In diesem Höchstbetrag sind - DM Kassenkredite enthalten, die aufgrund füherer Ermächtigungen aufgenommen und noch nicht zurückgezahlt sind.
§ 4 Der Gesamtbetrag der Darlehen, die zur Bestreitung von Ausgaben des außerordentlichen Haushaltes bestimmt sind, wird auf 490.000,— DM festgesetzt. Er soll nach dem Haushaltsplan für folgende Zwecke verwendet werden:
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