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§ 5
Diese Vereinbarung wird auf die Dauer von 10 Jahren abgeschlossen, Wird sie nicht 1 Jahr vor Ablauf dieser Frist durch Einschreibebrief gekündigt, so verlängert sie sich stillschweigend um je weitere 2 Jahre.
Bei einer Auflösung des Jägerstammtisches kann die Stadt entweder die Beseitigung der Anlage und die Wiederherstellung des Geländes in den alten Zustand verlangen oder sie kann die Einrichtung ohne Entschädigung übernehmen.
§ 7
Diese Vereinbarung ist in zweifacher Ausfertigung festgelegt, von denen jeder der beiden Partner eine Ausfertigung erhält.
§ 8
Der Vertrag tritt mit dem Tage der Genehmigung durch den Stadtrat in Kraft.
Montabaur, den 28. Januar 1964
Für den Jägerstammtisch
Stadtverwaltung Montabaur
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