Akte 
Sitzung 23. Januar 1964
Entstehung
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§ 5

Mit dem Bau der erforderlichen Fabrikanlage muß spätestens am 1. April 1964 begonnen werden.

§ 6

Anliegerbeiträge und Erschließungskosten im Sinne der für die Stadt geltenden Ortssatzungen, werden von der Firma für die in § 1 genannten Parzellen nicht erhoben.

§ 7

Verkauft die Firma das erworbene Gelände vor der Bebauung, so erlischt dadurch ihr Anspruch gegen die Stadt aus § 2. Verkauft die Firma das bebaute Grundstück vor der vollständigen Umwand­lung des zinslosen Darlehens, so muß sie die Restschuld der Stadt zurückzahlen.

§ 8

Zur Sicherung der Ansprüche der Stadt läßt die Firma auf dem Grund stück eine Grundschuld in Höhe des gewährten zinslosen Darlehens eintragen. Die Stadt verpflichtet sich, nach der Rückzahlung des zinslosen Darlehens gern. § 3 die Löschung der Grundschuld zu be­antragen.

§ 9

Gerichtsstand und Erfüllungsort für beide Vertragspartner ist Montabaur.

§ 10

Dieser Vertrag ist in zweifacher Ausfertigung ausgestellt. Jeder der beiden Vertragspartner erhält eine Ausfertigung.

Montabaur, den 28. 1. 1964 Lauingen, den

Stadtverwaltung Montabaur

Bürgermeister