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plan als Baugelände ausgewiesen sind, so hat das nicht zu bedeuten, daß eine Bebauung genehmigt werden muß. Der Plan hat nach dem Kommentar zu § 5 des BBauG (Kohlhammer-Verlag) keine unmittelbare Rechtswirkung. Verbindlich ist in jedem Falle nur der Bebauungsplan.
b) Der Stadtrat beschließt einstimmig, den Einspruch der Geschwister Hilde und Josef Foß gegen den Entwurf zum Bebauungsplan "In und ober der Eichwiese" abzulehnen.
Begründung:
Die den Geschwister Foß gehörenden Grundstücke liegen im eingeplanten Grüngürtel. Die Stadt will durch die Schaffung dieses Grüngürtels erreiche^, daß einer der ältesten Stadtteile nicht durch bauliche Anlagen beeinträchtigt wird. Im § 1 des Ortsstatuts zum Schutze der Stadt Montabaur gegen Verunstaltung vom 21.10.1908 ist gesagt, daß für folgende Straßen und Plätze von geschichtlicher oder künstlerischer ^ Bedeutung die bauliche Genehmigung zur Ausführung von Bauten und baulichen Änderungen zu versagen ist, wenn dadurch die Eigenart des Orts- oder Straßenbildes beeinträchtigt werden würde:
Kirchstraße, Eiisabethenstraße, Gr. Markt, Kleiner Markt, Vorderer und Hinterer Rebstock, Sauertalstraße.
Weiter ist zu bedenken, daß durch die vorgesehenen Baulichkeiten Zufahrten geschaffen werden müßten, wozu jedoch wegen der engen Bebauung des alten Staddteils und dem vorhandenen steilen Hang keine Möglichkeit gegeben ist. Im Falle eines Brandes wäre es so nicht möglich, eine Bekämpfung vorzunehmen, Ebenso würden den Beauftragten der Behörden (Post, Stadt für Boten und Wassergelderheber) bei der Ausübung ihres Dienstes weitere Belastungen aufgebürdet werden, welche weder den Beauftragten noch den Auftraggebern zugemutet werden können.
Die Geschwister Foß haben vor, in Höhe der Eichwiese Baulichkeiten zu errichten. Ein Zugang ist u.E. nur über städt. Eigentum möglich. Diese Grundstücke der Stadt sind als
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