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Begründung:
Die den Eheleuten Keul gehörenden Grundstücke liegen im eingeplanten Grüngelände. Die &tadt will durch die Schaffung dieses Grüngürtels erreichen, daß einer der ältesten Stadtteile nicht durch bauliche Anlagen beeinträchtigt wird.
Im § 1 des Ortsstatuts zum Schutze der Stadt Montabaur gegen Verunstaltung vom 21.10.1908 ist gesagt, daß für folgende Straßen und Plätze von geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung die baupolizeiliche Genehmigung zur Ausführung von Bauten und baulichen Änderungen zu versagen ist, wenn dadurch die Eigenart des Orts- oder Straßenbildes beeinträchtigt werden würde:
Kirchstraße, Elisabethenstraße, Gr. Markt, Kleiner Markt, Vorderer und Hinterer Rebstock, Sauertalstraße.
Weiter ist zu bedenken, daß durch die vorgesehenen Baulichkeiten Zufahrten geschaffen werden müßten, wozu jedoch wegen der engen Bebauung des alten Stadtteils und dem vorhandenen steilen und hohen Hang keine Möglichkeit gegeben ist. Im Falle eines Brandes wäre es so nicht möglich, eine Bekämpfung vorzunehmen. Ebenso würden den Beauftragten von Behörden (Post, Stadt, für Boten und Wassergelderheber) bei der Ausübung ihres Dienstes weitere Belastungen aufgebürdet werden, die weder den Beauftragten noch den Auftraggebern zugemutet werden können.
Außerdem haben die Eheleute Keul vor, an ihrer Grundstücksgrenze, direkt an der Eichwiese 6-8 Garagen zu errichten.
Ein Zugang ist nur über den bereits fertiggestellten Festplatz möglich. Dieser Platz ist für die Abhaltung von Veranstaltungen aller Art gedacht und soll nicht den Charakter einer ZufahrtStraße erhalten. Würde also die Stadt das Befahren des Platzes zum Erreichen der vorgesehenen Garagen zulassen, so würde im Laufe der Zeit ein Gewohnheitsrecht entstehen.
Die Stadt wäre gezwungen, bei allen Veranstaltungen und auch sonst eine Zufahrt freizuhalten, wodurch eine teilweise Zweckentfremdung des Platzes eintreten würde. Zu einem solchen Zustand kann die Stadt niemals ihre Zustimmung geben.
Wenn die Grundstücke Keul auch im genehmigten Fiächennutzungs-
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