23.11
1961
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erstellte Betriebswerk für den Stadtforst der Stadt Montabaur muß durch ein neues, aufgrund der inzwischen eingetretenen Umstände, abgelost werden.
Grundsätzlich wäre nach Ablauf von 10 Jahren, das ist 1961, eine Überprüfung erforderlich gewesen. Inzwischen eingetretene Verhältnisse wie Windwürfe usw. halten jedoch dringend, geboten, ein neues / Betriebswerk aufzustellen. <für
Bürgermeister Kraulich bittet um Stellungnahme.
Vorsitzender der CDU.-Fraktion, Beigeordneter Pehl, ist mit der Erstellung des neuen Betriebswerkes einverstanden, zumal durch die Überprüfung des bestehenden Betriebswerkes keine erheblichen Ersparnisse entstehen.
Stadtrat Witte als Vorsitzender des SPD.-Fraktion stimmt der Erstellung des Betriebswerkes ebenfalls zu mit der Einschränkung, das neue Betriebswerk nicht auf 10 Jahre, sondern auf 20 Jahre zu erstellen. Nach 10 Jahren könnte das Betriebswerk ja überprüft werden. Auch die FDP.-Fraktion schließt sich dem Vorschlag Stadtrat Witte's an, das neue Betriebswerk auf 20 Jahre zu erstellen.
Der Stadtrat faßt einstimmig folgenden Beschluß:
"Die Erstellung eines neuen Betriebswerkes für den Stadtforst der Stadt Montabaur ist dringend notwendig und wird der Forsteinrichter "Herr Forstmeister von Dehn" mit der Neueinrichtung beauftragt.
Das Betriebswerk ist auf die Dauer von 20 Jahren gültig, ab 1.10.1962 bis 30.9.1982. Ein entsprechender Antrag ist beim staatlichen Forstamt Montabaur umgehend zu stellen. Die Kosten für die Erstellung des Betriebswerkes werden durch eine Sonderfällung finanziert."
Punkt 3
Beratung und Beschlußfassung über die Erhebung einer Baulandsteuer; Festsetzung des Hebesatzes.
Durch § 172 des Bundesbaugesetzes vom 23. Juni 1960 (BGBl. I.S341) wurden in das Grundsteuergesetz die §§ 12 a bis 12 c eingefügt, die für unbebaute baureife Grundstücke erhöhte Steuermeßzahlen vorsehen. Die Stadt Montabaur fällt nicht in das Gebiet mit geringer Wohnsied- lertätigkeit und kommt daher für die Erhebung der erhöhten Grundsteuer in Betracht.
Nach § 12 a Abs. 1 sind baureife Grundstücke, die im Bebauungsplan als Bauland festgesetzt sind und wenn sie durch Verkehrsanlagen im Sinne des § 127 des Bundesbaugesetzes vom 23.6.1960 und durch Versorgungseinrichtungen für die Bebauung in ortsüblicher Weise ausreichend erschlossen und ihre Bebauung sofort möglich ist. Soweit ein Bebauungsplan nicht aufgestellt ist, gelten solche Grundstüdke als baureif, die durch Verkehrsanlagen im Sinne des § 127 des Bundesbaugesetzes und durch Versorgungseinrichtungen für die Bebauung in ortsüblicher Weise ausreichend erschlossen, nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen.
Unbebaute Grundstücke gelten nicht als baureif im Sinne dieser Vorschrift wenn sie als Baugrundstück für den Gemeindebedarf vorgesehen oder in einem Bebauungsplan als reines Industrie— oder Go—
30.11.
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