23.11.
1961
als sonstige Fläche " gemäß § 55 Abs, 5 des Bundesbaugesetzes anzusehen ist. Über die Entschädigung wird im Umlegungsver= fahren entschieden. Um die Interessen eines Einzelnen zu währen , kommt eine Abänderung des Bebauungsplanes nicht in Faage.
Einspruch Dr. med. W. Cherdron. Albertstraße.
Herr Dr. Cherdron hat mit Schreiben vom 21. April 1960 Ein= spruch gegen den Bebauungsplan "Alberthöhe" eingelegt.
Der 1 . Beigeordnete gibt den Einspruch im Wortlaut bekannt.
Einstimmig wird der Einspruch abgelehnt.
Dr.Cherdron baute mit Ausnahmegenehmigung durch den Stadtrat.
Ein Bebauungsplan lag nicht vor. Infolgedessen wurden auch keine besonderen Auflagen, außer den normalen baupolizeilichen Auf= lagen gemacht. Jeder, der aufgrund einer Ausnahmegenehmigung baut, läuft Gefahr, bei der späteren Aufstellung eines Bebau = ungsplanes in Bezug auf seinen Besitz eingeschränkt zu werden.
Jm Falle Dr. Cherdron werden auch durch den neuen Bebauungs= plan die Abstände zu den Nachbarn voll eingehalten und eine Be= schränkung des Grundeigentums überhaupt nicht auferlegt, sodass ein Grundstück von rd. 2500 qm verbleibt. Dr. Cherdron kann nicht erwarten, dass um einer besseren Aussicht willen, die Bautätigkeit unfeinen Besitz herum,beschränkt wird.
Einspruch Hans Kühl, Steinweg 45
Herr Kühl hat mit Schreiben vom 22. April 1960 im Aufträge seines Vaters Jakob Kühl Einspruch gegen den Bebauungsplan "Alberthöhe " eingelegt.
Der 1 . Beigeordnete verliest den Einspruch im Wortlaut.
Der Einspruch wird einstimmig abgelehnt.
Die geplante Straßenführung als Hauptverbindung zwischen Alberthöhe und Stadtzentrum kann nicht verändert werden. Es ist Sache des Umlegungsverfahrens, Kühl auf die bestmöglichste Art und Weise so zu entschädigen, dass seine wirtschaftliche Existenz gesichert bleibt.
Einspruch Erbengemeinschaft Lenaif, Steinweg 34 a
Herr Rechtsanwalt Klein,Koblenz hat im Auftrag der Erbenge= meinschaft Lenaif mit Schreiben vom 2o. April 1960 Einspruch gegen den Bebauungsplan " Alberthöhe " eingelegt.
Der 1 . Beigeordnete gibt den Einspruch im Wortlaut bekannt.
Einstimmig wird der Einspruch abgelehnt.
Dieser Platz ist gerade wegen seiner günstigen Lage im Grün = gürtel und zur Stadt für die Errichtung eines Altersheimes be= sonders geeignet. Das Allgemeinwohl verlangt, die Jnteressen der beiden Grundstückseigentümer zurücktreten zu lassen. Durch den Umlegungsausschuß dürfte den Erben Lenaif anderes Bauland zuzuteilen sein.
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