Akte 
Sitzung 28. März 1961
Entstehung
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Einspruch Anna Kunoth .Albertstraße

Frau, Kunoth hat mit Schreiben vom 28. April 1960 Einspruch gegen den Bebauungsplan " Alberthöhe " eingelegt.

Der 1 . Beigeordnete gibt den Einspruch in seinem Wortlaut be = kannt.

Dem Einspruch wird einstimmig stattgegeben.

Die Grenze wird nach Süden um 3 m verschoben. Es handelt sich hierbei um eine Grenze innerhalb des eigenen Grundbesitzes,wo= durch eine Bebauung nicht beeinträchtigt wird.

33.11.

1961

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p.ll.

1961 ,

8 . 1 .

982

Einspruch Reinhold Sanner. Sauertalstraße

Herr Sanner hat mit Schreiben vom 28. April 1966 ? Einspruch gegen den Bebauungsplan " Alberthöhe " eingelegt.

Der 1 . Beigeordnete verliest den Einspruch in seinem Wortlaut.

Der Einspruch wird einstimmig abgelehnt.

Über die evtl. Zuweisung eines Bauplatzes entscheidet der Um = legungsausschuß.

Einspruch Georg Sack. Hinterer Rebstock 28 .

Herr Sack hat mit Schreiben vom 28.ApriH96Q Einspruch gegen den Bebauungsplan "Alberthöhe " eingelegt.

Der 1 .Beigeordnete gibt den Einspruch in seinem Wortlaut be = kannt.

Einstimmig wird der Einspruch abgelehnt.

Über die evtl. Zuweisung eines Bauplatzes entscheidet der Um = legungsausschuß?

Einspruch Karl Seel, Kirchstraße

Herr Seel hat mit Schreiben vom 27. April i 960 Einspruch gegen den Bebauungsplan " Alberthöhe " eingelegt.

Der 1 . Beigeordnete verliest den Einspruch in seinem Wortlaut.

Der Einspruch wird einstimmig abgelehnt.

Über die Zuweisung eines Bauplatzes entscheidet der Umlegungs = ausschuß.

Einspruch Hans Stenz. Philipp-Gehling Straße

Der 1 . Beigeordnete gibt den Einspruch in seinem Wortlaut be= kannt. Einlegung des Einspruchs erfolgte mit Schreiben vom 18.4 .1960

Einstimmig wird dem Einspruch insoweit stattgegeben, daß der geplante Barkstreifen auf die gegenüberliegende Straßenseite verlegt wird, um das allzu nahe Heranrücken der Straße an sein Hausgrundstück zu vermeiden. Jm übrigen wird der Einspruch ein = stimmig aus folgenden Gründen abgelehnt:

Der alte Bebauungsplan, im Rahmen dessen dem Herrn Stenz aufgrund einer Ausnahmegenehmigung die Bauerlaubnis erteilt wurde, ist durch rechtskräftigen Beschluß des Stadtrates aufgehoben worden.

Das Baugrundstück muß nunmehr die Größe und die Form erhalten, die der Konzeption des neuen Bebauungsplanes entspricht.Auf keinen Fall kann zugelassen werden, einen Bauplatz ausfallen zu lassen, nur um die Größe des Bauplatzes des Herrn Stenz zu erhalten, der auch jetzt noch mit ungefähr 667 qm ausreichend sein dürfte.

4.8,

962

5.11.!

1962

3.12J

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6