Keul beabsichtigt auf diesen Grundstücken ein Wohnhaus zu errichten. Gedacht ist an ein eingeschossiges Wohnhaus mit einer Frontlänge von ca. 15,5 m, entlang des Verbindungsweges zwischen der Koblenzerstraße und dem Fröschpfortweg, Flur 17, Parzelle 164/5644 und 151/2973. Der genannte Weg dient als Fußweg und wird bedingt durch den Höhenunterschied durch eine eingebaute Treppe wohl jemals kaum als Fahrweg benutzt werden können. Die angrenzenden Parzellennachbarn sind durch Abgabe einer schriftlichen Erklärung mit der vorgesehenen Bebauung einverstanden.
Das geplante Bauvorhaben stört die vorgesehene Planung der Stadt Nicht.
Der Bauausschuß hat in seiner Sitzung am 27.2.61 keine Bedenken gegen die Erteilung der Bauausnahmegenehmigung erhoben.
Die Fraktionen des Stadtrates stimmen dem Antrag Keul ohne weitere Diskussion zu.
Der Stadtrat faßt folgenden Beschluß:
J'Der Stadtrat beschließt einstimmig, Herrn Dr. Bernhard Keul, Montabaur, Koblenzerstraße, die Bauausnahmegenehmigung zu erteilen und zwar für die Parzellen 4015/4, 4015/5 und 4016/1 in der Flur 26.
Herrn Keul wird die Genehmigung erteilt hier ein eingeschossiges Wohnhaus mit einer Frontlänge von ca. 15,5 m, entlang des Verbindungsweges zwischen der Koblenzerstraße und dem Frösch- pfortweg zu errichten.
Dieser Weg muß nach Durchführung der Baumaßnahme wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand versetzt werden."
Punkt 8
Antrag auf Grenzbebauung.
Herr Rechtsanwalt Willy Teves, Montabaur, vertreten durch seinen Architekten Martin Ufer aus Koblenz-Arzheim, hatte am 9.12.60 den Antrag gestellt, die mit seinem Wohnhausneubau genehmigte Garage auf die Grenze zum Weg Parzelle 204/2688 setzen zu dürfen.
Als Begründung wird angeführt:
1. ) Die Garageneinfahrt ist durch die jetzt genehmigte Form
bedingt durch die gegenüberliegende Garteneinfriedigung (evgl. Kirchengemeinde) sehr stark behindert.
2. ) Der Abstand des Wohngebäudes zum Nachbarhaus an der Haupt
straße (Elternhaus an der Kobienzerstraße) ist relativ klein.
Herr Ufer gibt an, daß das Kreisbauamt gegen die Errichtung der Garage an der Weggrenze keine Bedenken hat, vorausgesetzt, daß die Stadtverwaltung mit dieser Regelung einverstanden ist.
Der Stadtrat hat in seiner Sitzung vom 22.9.1960 beschlossen, Herrn 3!eves zu gestatten, sein Grundstück nach Unterzeichnung eines Anliegervertrages wie im Katasterplan vorgesehen an dem nicht ausgebauten Weg Parzelle 99/4 auf der Grenze zu bebauen. Von dem Weg Parzelle 204/2688 ist ein Grenzabstand von 3 m einzusehen.

