Montabaur, den 20. Dezember 1960 Niederschrift
über die Sitzung des Stadtrates am 16. Dezember 1960.
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Bürgermeister Kraulich eröffnet um 17.Io Uhr die Sitzung. Er begrüßt die Anwesenden herzlich und stellt fest, daß zur heutigen Sitzung form- und fristgerecht geladen wurde und der Stadtrat beschlußfähig ist.
Anwesend waren unter dem Vorsitz von Bürgermeister Kraulich
die Beigeordneten: Pehl und Joras,
entschuldigt fehlte Beigeordneter Scheidt,
die Stadträte: Gaebler, Frl. Hoffmann, Müller, Mahn, Decker,
Meuer, Wüst, Witte, Frau Schneider, Zedel, Groß, Kunkler und Bahl.
Entschuldigt fehlten die Stadträte: Morschheuser, Weimer, Kraemer
und Ratz.
Stadtrat Joras hat mit Schreiben vom 12. Dez. 1960 sein Mandat als Stadtrat niedergelegt, da er als 3. Beigeordneter ernannt wurde. Als Nachfolger auf der Vorschlagsliste der CDU kommt Reg.- Amtmann Alex Foerster infrage. Herr Förster hat mit Schreiben vom 15. Dezember 1960 seine Berufung in den Stadtrat angenommen und ist zur heutigen Sitzung erschienen.
Der Bürgermeister verpflichtet Herrn Foerster gern. § 24 Abs. 2 der GO. Er gibt zunächst den § 24 Abs. 2 der GO. bekannt. Er besagt: "Die Ratsmitglieder werden vor ihrem Amtsantritt in öffentlicher Sitzung durch den Bürgermeister namens der Bürgerschaft durch Handschlag verpflichtet.
Bevor der Bürgermeister zur Verpflichtung schreitet, gibt er noch § 25 "Schweigepflicht und Treupflicht der Ratsmitglieder" im Wortlaut bekannt, der besagt:
(1^ Die Ratsmitglieder haben über Angelegenheiten, die ihnen außerhalb der öffentlichen Sitzung amtlich bekanntgeworden sind und deren Geheimhaltung ihrer Natur nach erforderlich oder von der Gemeindevertretung beschlossen oder von den zuständigen Staatsbehörden zur Pflicht gemacht worden ist, Verschwiegenheit zu beobachten, solange sie die Gemeindevertretung oder die zuständige Staatsbehörde nicht von der Schweigepflicht entbunden hat. Die Schweigepflicht gilt auch für die Zeit nach dem Ausscheiden aus dem Amt.
(2) Die Ratsmitglieder haben eine besondere Treupflicht gegenüber der Gemeinde. § 19 Abs. 2 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.
(3) Verletzt ein Ratsmitglied die Schweigepflicht oder die Treupflicht, so stehen der Gemeindevertretung die Befugnisse nach
§ 18 Abs. 3 zu.
§ 19 Abs. 2 besagt:
"(2) Ehrenbeamte haben eine besondere Treupflicht gegenüber der Gemeinde. Sie dürfen Ansprüche Dritter gegen die Gemeinde nicht vertreten, es sei denn, daß sie als gesetzliche Vertreter handeln.
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