Akte 
Sitzung 22. September 1960
Entstehung
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Funkt 7

Anschluß der Autobahntank-und Rastanlage Montabaur an die städt. Kanalisation.

Die Angelegenheit war Gegenstand einer Besprechung am 11.2.i960 zwischen den Vertretern der Autobahnnebenbetriebe, des ikUtobahn= amtes Koblenz und der Stadtverwaltung Montabaur. Auch im Finanz- und Eauptausschuss der Stadt Montabaur wurde die Angelegenheit ein= gehend besprochen. Der Ausschuß war grundsätzlich für die Aufnahme des Rasthauses in das Klärsystem der Stadt .Als einmaliger Anschluß= beitrag wurden 100 000,DM vorgeschlagen.

Der Bundesminister für Verkehr^ hat dem Projekt grundsätzlich zu= gestimmt . Auch wurde die Forderung der Stadt auf Zahlung des ein= maligen Anschlußbeitrages von 100 000,- DM akzeptiert.

Das Autobahnamt hat die Stadtverwaltung gebeten, das Einverständ = nis des Stadtrates zu dem Projekt, vor allen Dingen zu den Haupt= punkten des abzuschließenden Vertrages, die nachstehend zusammen= gefaßt sind, einzuholen.

1) Der Kostenanteil der Gesellschaft für Nebenbetriebe an den Erstellungskosten der Kläranlage der Stadt beträgt 100 000.-DM

2) Der nach dem vorliegenden Entwurf-dessen Genehmigung durch die zuständigen Stelle vorausgesetzt- zu bauende Schmutz-und Brauchwasserkanal von der Ratanlage Montabaur bis zum An = Schluß an das städtische Kanalnetz wird nach Fertigstellung und Inbetriebnahme in die ständige Unterhaltung der Stadt übernommen.

3) Bis zur Fertigstellung der städtischen Kläranlage nimmt die Stadt die in der Kläranlage der Raststätte vorgeklärten Ab= Wässer durch den nach Punkt 2 zu bauenden Kanal in ihr Kanal= netz auf. Bei Jnbetriebnahme der Kläranlage der Stadt werden die Klärbecken der Rastanlage stillgelegt und abgebrochen, die Abwässer der Rastanlage werden dem städischen Kanal = netz dann ungeklärt zugeführt.

4) Dem Schmutz-und Brauchwasserkanal sind z.Zt. nachstehende Betriebe angeschlossen:

a) Rasthaus Montabaur.

b) Tankstelle Montabaur.

c) Güterumschlagstelle Montabanr.

d) Autobahnmeisterei Montabaur.

e) Dienststelle des mot. Verkehrspolizei-Kommandos.

Bei Mehrung oder Minderung der vorgenannten Betriebe bleibt eine Ergänzung der vorliegenden Vereinbarung Vorbehalten.

5) Die Stadt gewährleistet die Aufnahme der aus den unter 4 genannten Betrieben jeweils anfallenden Abwassermengen eben= so, wie sie für eine unbehinderte Funktion des nach 2 zu übernehmenden Schmutz-und Brauchwasserkanals garantiert.

6) Die Stadt ist berechtigt, an den nach 2 zu bauenden Kanal private Anliegergrundstücke anzuschließen, sofern das Ge = lande, durch welches die Leitung führt, zur Bebauung frei= gegeben werden sollte und soweit diese Anschlüsse nicht eine Vergrößerung des Kanalquerschnittes zur Folge haben.

Durch derartige Anschlüsse etwa bedingte Querschnittver = größerungen gehen zu Lasten der Stadt.

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