Punkt 9
^ Siedl.r.t.ll.. auf de. ehe-
Auf dem ehemaligen Hofgut Roßberg befinden sich 3 Siedlerstel- len. Die Zuleitung zur Wasserleitung hat die Landsiedlung ge- baut. Die Stadt soll die Leitung, die etwa 23.000,— DM gekostet hat, kostenlos übernehmen. An die Stadt wird zudem eine einmalige Anschlußgebühr von 5.000,— DM gezahlt.
Es ist noch zu beachten, daß der erste Teil der Leitung bis zum Abzweig für die später zu errichtende Jugendherberge auf jeden Fall von der Stadt übernommen werden muß.
Der Finanz— und Hauptausschuß, dem die Angelegenheit vorgetragen wurde empfiehlt, mit der Landsiedlung einen Vertrag abzuschlies- sen.
Der mit der Landsiedlung abzuschließende Vertrag wird dem Stadtrat zur gegebenen Zeit zur Genehmigung vorgelegt.
Der Stadtrat beschließt einstimmig, die Asbest-Zementrohrleitung zwischen Hammerweg und Siedlerstellen kostenlos in das Eigentum der Stadt zu übernehmen. Die Landsiedlung Rheinland-Pfalz zahlt eine einmalige Anschlußgebühr in Höhe von 5.000,— DM.
Punkt IQ
Übernahme des Privatweges von der Siedlerstelle Gudberlet bis zu der Siedlerstelle Weckert in städt. Eigentum.
Der Bürgermeister gibt den Inhalt der den Fraktionen zugegangenen Vorlage bekannt.
Zwischen der Siedlerstelle 1 über Stelle 3 nach Stelle 2, ca.
300 m, wird von der Landsiedlung ein Weg nach den Vorschriften des Grünen Planes ausgebaut. Dieser Weg soll der Stadt nach Fertigstellung als öffentlicher Weg übergeben werden.
Vor der Übernahme des ausgebauten Weges durch die Stadt geben die Siedler eine Erklärung ab, daß der Weg ihren Anforderungen in diesem Ausbau entspricht und sie keine weiteren Ansprüche an die Stadt stellen.
Von dem ehemaligen Privatweg zwischen Hammerweg und dem Roßberger Hof wird von der Stadtverwaltung lediglich das Stück Hammerweg bis Abzweig geplante Jugendherberge als öffentlicher Weg übernommen.
Das Reststück Abzweig geplante Jugendherberge - Roßberger Hof bleibt Privatweg.
Dem Stadtrat wird an Hand einer Lagekarte die Örtlichkeit erklärt .
Der Stadtrat beschließt einstimmig, den Weg nach Ausbau durch die Landsiedlung in städt. Eigentum als öffentlicher Weg zu uber-
Die"siedler haben zuvor die Erklärung abzugeben, daß der Wegeausbau ihren Erfordernissen entspricht.
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29. 8. 1960
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