Herr Kamp muß gern. § 24 Abs. 2 der GO. für Rheinland-Pfalz als
Der Bewerber ist mit Schreiben vom 3. August 1959 zur Annahme der tVahl aufgefordert worden. Er hat die Annahme der Wahl schrift
Stadtratsmitglied vom Bürgermeister durch Handschlag verpflichtet werden.
Der Bürgermeister begrüßt beide Herren als neue Mitglieder des Stadtrates und gibt der Hoffnung Ausdruck, daß sie ihre ganze Kraft, ihr Wissen und Können in den Dienst der Allgemeinheit stellen.
Der Bürgermeister gibt noch davon Kenntnis, daß sie gern. § 24 Ziff. 1, Satz 2 der GO. nicht an Weisungen oder Aufträge ihrer Wähler gebunden sind. Sodann gibt der Bürgermeister den § 25 der GO. bekannt, der das Ratsmitglied zur Schweigepflicht, auch nach Ausscheiden aus dem Stadtrat verpflichtet.
Ferner gibt der Bürgermeister den Inhalt der §§ 19 Abs. 2 8.atz 2 und 18 Abs. 3 der GO. bekannt.
Beide neuen Ratsmitglieder werden vom Bürgermeister namens der Bürgerschaft der Stadt Montabaur verpflichtet, daß sie als Mit- , !
glied des Stadtrates jederzeit ihre Pflicht zum Wohle der All- ,,
gemeinheit tuen werden. Diese Verpflichtung wird durch Handschlag !
bekräftigt. '
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Punkt 2
Bildung eines Ausschusses zur Prüfung der Jahresrechnung 1958 der Stadt Montabaur und der Jahresrechnung 1957 und 1958 des Hospitalfonds Montabaur gern. § 107 der GO.
Die Prüfung der Jahresrechnung hat gern. § 107 der GO. durch einen Ausschuß der Gemeindevertretung zu erfolgen.
Der Ausschuß zur Prüfung der Jahresrechnung 1957 setzte sich zusammen aus 4 Mitgliedern der CDU, 2 der SPD. und 1 der FDP.
4. 2.
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Der Stadtrat wird gebeten, die Zusammensetzung des Ausschusses zu bestimmen, die Mitglieder zu wählen und den Termin festzu— setzen zu dem die Prüfung abgeschlossen sein muß.
Die Fraktionen schlagen vor:
zu bestimmen,
Decker, Julius, Foerster Alex, Rothbrust Josef, Weimer Josef,
CDU
CDU
CDU
CDU
Duckwitz Walter, Kraemer Franz,
SPD
SPD
Rätz Wilhelm,
FDP
29.
Zur Prüfung der Jahresrechnung soll von der Verwaltung eingela den werdend Zur Prüfung soll 8 Tage 'Y^J^geladen werden, Zeitpunkt 17,30 Uhr. Die Prüfung der Jahresrechnung soll bis spätestens 20.12.1959 abgeschlossen sein.
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