betrag von 70,— DM auf 60,— DM herabzusetzen.
Die Steuerhebesätze in beiden Gemeinden liegen wesentlich unter denen der Stadt Montabaur. Nach der neuen gesetzlichen Regelung muß die Stadt Montabaur bereits einen Gewerbesteuerausgleichsbetrag an Gemeinden unter 1 000 Einwohner zahlen, wenn 3 Arbeitnehmer dieser Gemeinde in Montabaur tätig sind. Andererseits erhält die Stadt Montabaur erst einen Gewerbesteuerausgleichsbetrag, wenn mehr als 8 Arbeitnehmer aus Montabaur in der betreffenden Gemeinde beschäftigt sind.
Die Stadt Montabaur wird durch diese neue gesetzliche Regelung eine wesentlich höhere Ausgabe zu verzeichnen haben. Andererseits kann den kleineren Wohngemeinden auch nicht zugemutet werden, auf diesen Betrag zu verzichten.
Von Seiten der Verwaltung wird vorgeschlagen, den Antrag der Gemeinden Ransbach und Baumbach abzulehnen.
Beigeordneter Fehl plädiert namens seiner Fraktion ebenfalls dafür, daß der Antrag der Gemeinden Ransbach und Baumbach abgelehnt wird. Stadtrat Witte führt aus, daß dieses Kapital schon des öfteren Gegenstand in Bürgermeisterbesprechungen war. Er hält es nicht für richtig, daß Gemeinden, die selbst keine Steuer erheben, in den Genuß des Gewerbesteuerausgleichs kommen. Aber an dieser Tatsache können wir nichts ändern, das ist Aufgabe des Gesetzgebers. Stadtrat Witte bittet Herrn Bürgermeister, sich wegen Änderung des § 6 des Gewerbesteuerausgleichsgesetzes mit dem Städteverband in Verbindung zu setzen. Im übrigen stimmt er namens seiner Fraktion auch der Ablehnung zu.
Stadtrat Kuntermann schließt sich namens seiner Fraktion den Ausführungen der anderen Fraktionen an.
Der Stadtrat beschließt einstimmig:
Die Anträge der Gemeinden Ransbach und Baumbach auf Herabsetzung des gesetzlichen Gewerbesteuerausgleichs werden abgelehnt.
Punkt 3
li i
Nachtragshaushaltsplan des Hospitalfonds Montabaur für das Rj. 1956.
Herr Bürgermeister erteilt dem Oberrentmeister das Wort zur Berichterstattung.
Oberrentmeister Gilles führt aus, daß die Verschiebungen im Nachtragsetat des Hospitalfonds nur unbedeutend sind.
Bei den Mehreinnahmen im a.o. Teil handelt es sich um Veräußerung^ von Grundvermögen und zwar Wiesengelände am Autobahnzubringer an der Bodener Straße.
Es kommt zu keiner weiteren Aussprache.
Oberrentmeister Gilles verliest die Nachtragshaushaltssatzung, sie lautet:
Auf Grund des § 93 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (Teil A des Selbstverwaltungsgesetzes vom 27-9.1948 in der Fassung vom 5.10.1954 -GVB1. S. 117 -) in Verbindung mit § 76 der Gemeindeordnung wird nach dem Beschluß des Stadtrates vom 28. März 1957 folgende Nachtrags-Haushaltssatzung erlassen:
§ 1 Der Nachtragshaushaltsplan wird im ordentlichen Nachtragshaushaltsplan
in den Einnahmen auf 70,— DM weniger (gegenüber 12.700,-*- DM ! Einnahmen im ordentlichen
Haushaltsplan)
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